Artikel 108 VO (EU) 2019/715

Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1) Die Unionseinrichtung gewährt Kommissionsbediensteten und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich Daten und Informationen in elektronischer Form.

(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(1) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Vor-Ort-Kontrollen und Inspektionen durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

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