Artikel 109 VO (EU) 2019/715

Verwaltungsmittel

(1) Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

(2) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsplans der Unionseinrichtung für das Haushaltsjahr, in dem sie getätigt werden.

(3) Ausgaben, die aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall gilt die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehene Obergrenze nicht.

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