Artikel 112 VO (EU) 2019/715
Erlass der neuen Finanzregelung der Unionseinrichtung
Jede der Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 erlässt spätestens bis zum 1. Juli 2019, in jedem Fall jedoch binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Einrichtung — nach Gewährung eines Beitrags zulasten des Haushalts — in den Anwendungsbereich von Artikel 70 der genannten Verordnung fällt, eine neue Finanzregelung. Bis zum Datum der Anwendung der neuen Finanzregelung gilt die derzeitige Finanzregelung der Unionseinrichtung. Die Unionseinrichtung veröffentlicht ihre Finanzregelung auf ihrer Website.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.