Artikel 2 VO (EU) 2019/715
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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„Gründungakt” den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der Unionseinrichtung regelt;
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„Verwaltungsrat” das wichtigste interne Beschlussorgan der Unionseinrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt;
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„Direktor” die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt;
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„Exekutivausschuss” das interne Gremium der Unionseinrichtung, das den Verwaltungsrat unterstützt und dessen Zuständigkeiten und Geschäftsordnung grundsätzlich im Gründungsakt festgelegt sind, unbeschadet der Bezeichnung dieser Einrichtung im Gründungsakt.
Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.
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