Artikel 2 VO (EU) 2019/715

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Gründungakt” den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der Unionseinrichtung regelt;

„Verwaltungsrat” das wichtigste interne Beschlussorgan der Unionseinrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt;

„Direktor” die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt;

„Exekutivausschuss” das interne Gremium der Unionseinrichtung, das den Verwaltungsrat unterstützt und dessen Zuständigkeiten und Geschäftsordnung grundsätzlich im Gründungsakt festgelegt sind, unbeschadet der Bezeichnung dieser Einrichtung im Gründungsakt.

Artikel 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt sinngemäß.

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