Artikel 1 VO (EU) 2019/715

Gegenstand

Mit dieser Verordnung der Kommission wird die grundlegende Finanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten (im Folgenden „Unionseinrichtungen” bzw. „Einrichtungen der Union” ).

Auf der Grundlage dieser Verordnung legt jede Einrichtung der Union ihre eigene Finanzregelung fest. Die Finanzregelung der Unionseinrichtung darf von dieser Verordnung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.