Präambel VO (EU) 2019/715

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(1), insbesondere auf Artikel 70,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission(2) wird die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten (im Folgenden „Unionseinrichtungen” bzw. „Einrichtungen der Union” ). Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 stützt sich auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3). Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ersetzt.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 muss daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, um eine Angleichung an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu erreichen und die Vorschriften weiter vereinfachen und präzisieren zu können, damit die bei der Anwendung der Verordnung gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und die Governance-Struktur der Unionseinrichtungen wie auch ihre Rechenschaftspflicht weiter verbessert werden kann.
(3)
In der vorliegenden Verordnung sollten die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln für Einrichtungen festgelegt werden, die gemäß dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten — unbeschadet ihres Gründungsakts. Auf der Grundlage dieser Verordnung sollten Unionseinrichtungen eigene Finanzregelungen beschließen, die nur dann von der Verordnung abweichen dürfen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der jeweiligen Einrichtungen erforderlich ist und zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde.
(4)
Im Interesse der Kohärenz sollten auch vollständig selbstfinanzierte Unionseinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, gegebenenfalls ähnliche Vorschriften einführen. Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen sollten die betreffenden Einrichtungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Ausführung ihres Haushaltsplans vorlegen und den Ersuchen oder Empfehlungen der Organe gebührend Rechnung tragen.
(5)
Die Unionseinrichtungen sollten bei der Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Leistungsorientierung sowie der Transparenz einhalten.
(6)
Es sollte herausgestellt werden, dass der Beitrag der Union eine Ausgleichsfunktion hat. Der Teil des positiven Haushaltsergebnisses der Unionseinrichtung, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, sollte wieder dem Unionshaushalt zugeführt werden.
(7)
Sieht der Gründungsakt vor, dass die Unionseinrichtung zusätzlich zum Beitrag der Union Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bezieht und dass diese Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, so sollte die Unioneinrichtung den Saldo in Form von zweckgebundenen Einnahmen übertragen können. Im Sinne der Flexibilität könnte das negative Ergebnis im Zusammenhang mit den zweckgebundenen Einnahmen aus Gebühren und Abgaben mit den akkumulierten Überschüssen früherer Jahre verrechnet werden.
(8)
Es muss gewährleistet sein, dass die Gebühren in angemessener Höhe angesetzt werden, damit die Kosten der Diensterbringung gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden.
(9)
Die ausnahmsweise Übertragung von Aufgaben an und die Gewährung von Finanzhilfen für die Unionseinrichtungen müssen im Gründungsakt oder in einem Basisrechtsakt vorgesehen und durch die Art der Aufgaben und die spezifischen Fachkenntnisse der jeweiligen Unionseinrichtung ausreichend gerechtfertigt sein; gleichzeitig müssen wirtschaftliche Haushaltsführung und Kosteneffizienz sichergestellt sein. Diese zusätzlichen Aufgaben sollten in den Anwendungsbereich der Ziele der Unionseinrichtung fallen und mit dem im Gründungsakt festgelegten Mandat der Unionseinrichtung vereinbar sein.
(10)
Zur Steigerung der Transparenz sollte die Kommission Partnerschaftsvereinbarungen mit Unionseinrichtungen abschließen, die alle Finanzmittel, die zusätzlich zum jährlichen Beitrag der Union fließen, abdecken, insbesondere wenn diese Finanzmittel sich erheblich auf die Tätigkeit der Unionseinrichtung auswirken.
(11)
Die Bestimmungen zu Übertragungen und zweckgebundenen Einnahmen sollten abgeändert werden, um denen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Rechnung zu tragen. Wie in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegt, sollte in Bezug auf interne zweckgebundene Einnahmen die Finanzierung neuer Immobilienprojekte mit Einnahmen aus der Vermietung und aus der Veräußerung von Gebäuden zulässig sein. Zu diesem Zweck sollten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen gelten, die bis zu ihrer vollständigen Inanspruchnahme übertragen werden dürfen.
(12)
Für noch größere Flexibilität sollten Unionseinrichtungen für die Zwecke der Verwaltung Transaktionen in anderen Währungen als Euro vornehmen dürfen.
(13)
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Möglichkeit, Mittelbindungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, in Jahrestranchen vorzunehmen, nur dann bestehen, wenn es im Gründungsakt oder Basisrechtsakt vorgesehen ist oder wenn die Mittelbindungen Verwaltungsausgaben betreffen.
(14)
Wegen der Besonderheiten von Unionseinrichtungen sollte die Annahme von Zuwendungen einer strengeren Überprüfung unterliegen. Darüber hinaus sollte für Unionseinrichtungen Unternehmenssponsoring nicht zulässig sein.
(15)
Der Begriff der Leistungsorientierung sollte klargestellt werden. Die Leistungsorientierung sollte an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gekoppelt sein. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte präzisiert werden. Es sollte eine Verbindung zwischen festgelegten Zielen und Leistungsindikatoren, Ergebnissen und Sparsamkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Mittelverwendung geschaffen werden.
(16)
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 müssen die Einrichtungen der Union an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union und mit Unionsorganen teilnehmen.
(17)
Es müssen Vorschriften für einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der sich aus den regelmäßigen Gesamtevaluierungen ergebenden Schlussfolgerungen festgelegt werden, damit deren effiziente Umsetzung sichergestellt ist.
(18)
Zwecks Gewährleistung einer kohärenten Programmplanung sollte die Unionseinrichtung ein einziges Programmplanungsdokument erstellen, das die jährliche und mehrjährige Programmplanung, einen Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben, die Ressourcenplanung, Angaben zur Gebäudepolitik, eine Strategie zur Zusammenarbeit mit Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen und eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte enthält. Die Unionseinrichtung sollte ferner eine Strategie für Betriebsmanagement und interne Kontrollsysteme, einschließlich einer Betrugsbekämpfungsstrategie, erstellen. Das einzige Programmplanungsdokument sollte die Leitlinien der Kommission berücksichtigen.
(19)
Das Programmplanungsdokument sollte die Strategie enthalten, mit der ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug vermieden werden soll, insbesondere wenn Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben.
(20)
Der Zeitplan für das einzige Programmplanungsdokument sollte an das Haushaltsverfahren ausgerichtet werden, um die Effizienz der Planung und die Kohärenz aller Programmplanungsdokumente sicherzustellen.
(21)
Die Unionseinrichtungen sollten ihre internen Kontrollsysteme anpassen, wenn sie über Büros, die nicht am Hauptsitz angesiedelt sind, verfügen.
(22)
Es ist angemessen, die Möglichkeit einzuräumen, dass die Unionseinrichtungen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 Leistungsvereinbarungen insbesondere untereinander und mit Unionsorgangen treffen, um den Einsatz ihrer Mittel zu erleichtern, sofern dies mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Einklang steht. Es sollte eine angemessene Berichterstattung über diese Leistungsvereinbarungen sichergestellt werden.
(23)
Es ist erforderlich, die Organisation der Funktionen der internen Prüfung und der internen Kontrolle klarzustellen und die Berichterstattungsanforderungen zu straffen. Die Funktion der internen Prüfung innerhalb einer Unionseinrichtung sollte vom Internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden, der Prüfungen vornehmen sollte, wenn dies aufgrund der bestehenden Risiken gerechtfertigt ist. Es müssen Vorschriften für den Aufbau und die Funktionsweise der Stellen für die interne Prüfung festgelegt werden.
(24)
Die Berichtspflichten sollten gestrafft werden. Die Unionseinrichtungen sollten einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht mit umfassenden Informationen zu der Verwirklichung von Zielen und den Ergebnisse, der Durchführung ihres Arbeitsprogramms, dem Haushaltsplan, der Personalpolitik, dem Betriebsmanagement und den internen Kontrollsystemen vorlegen.
(25)
Im Interesse einer höheren Kosteneffizienz der Unionseinrichtungen muss es möglich sein, Dienste gemeinsam zu nutzen oder auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission zu übertragen. Es ist daher notwendig, die Möglichkeit zu schaffen, dem Rechnungsführer der Kommission die Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung vollumfänglich oder teilweise zu übertragen.
(26)
Zur Angleichung der Bestimmungen zu zweckgebundenen Einnahmen an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist es erforderlich, Vorschriften zur Differenzierung der internen und externen zweckgebundenen Einnahmen und zu ihrer Übertragung vorzusehen.
(27)
Zur Angleichung der Bestimmungen über den Umgang mit Zinserträgen aus dem der Unionseinrichtung gezahlten Beitrag der Union an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist vorzusehen, dass Zinsen nicht in den Haushalt einfließen.
(28)
Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, bereits vor der Mittelbindung eine rechtliche Verpflichtung einzugehen. Diese Möglichkeit sollte auch für Unionseinrichtungen bestehen.
(29)
Aus Gründen der Kohärenz sollten spezifische Bestimmungen zu Auftragsvergabe und Finanzhilfen nicht zulässig sein. Ein einheitliches Regelwerk vereinfacht die Arbeit der Unionseinrichtungen und ermöglicht die Anwendung der von der Kommission erstellten Leitlinien und Muster.
(30)
Die Unionseinrichtungen sollten gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 die Möglichkeit erhalten, Finanzhilfen und Preisgelder im Einklang mit dem Gründungsakt oder mittels Befugnisübertragung der Kommission zu gewähren.
(31)
Zusätzlich zu den bereits etablierten Formen, die ein Beitrag der Union annehmen kann (Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten, Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierung), ist es angemessen zuzulassen, dass die Unionseinrichtungen Finanzierungen vornehmen, die nicht mit den Kosten der relevanten Vorhaben zusammenhängen. Diese zusätzliche Finanzierungsform sollte sich auf die Erfüllung bestimmter Bedingungen ex ante oder auf die Erzielung von Ergebnissen stützen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden.
(32)
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten die Vorschriften für ein mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 errichtetes Früherkennungs- und Ausschlusssystem auch für die Unionseinrichtungen gelten.
(33)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) übermitteln die Unionseinrichtungen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug, Korruption oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939(5) des Rates melden die Unionseinrichtungen der Europäischen Staatsanwaltschaft unverzüglich jegliche Straftaten, für die diese ihre Zuständigkeit gemäß der genannten Verordnung ausüben könnte. Die Unionseinrichtungen sollten zur Stärkung ihrer Governance zudem Fälle von Betrug, finanziellen Unregelmäßigkeiten und Untersuchungen unverzüglich der Kommission melden. Die Kommission und die Unionseinrichtungen sollten Verfahren einführen, die den ordnungsgemäßen Schutz personenbezogener Daten und die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig” bei der Übermittlung von Informationen über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige Unregelmäßigkeiten sowie laufende oder abgeschlossene Untersuchungen gewährleisten.
(34)
Damit mutmaßliche oder tatsächliche Interessenkonflikte festgestellt und ordnungsgemäß behoben werden können, sollte von den Unionseinrichtungen verlangt werden, dass sie Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Solche Regelungen sollten sich an den von der Kommission erarbeiteten Leitlinien orientieren.
(35)
Umfassende Zugangsrechte für die Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und den Rechnungshof sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.
(36)
Die Bestimmungen zur Gebäudepolitik — einschließlich der Möglichkeit, dass die Unionseinrichtungen Projekte zum Erwerb von Immobilien mittels Darlehen finanzieren, und der entsprechenden Bedingungen — sollten an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 angeglichen werden, damit eine kohärente Anwendung der Vorschriften durch alle Unionseinrichtungen und -organe gewährleistet ist.
(37)
Da die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission(6) aufgehoben wurde, sollte die Anforderung, dass die Unionseinrichtungen — nach Zustimmung der Kommission — eigene Durchführungsbestimmungen erlassen müssen, gestrichen werden.
(38)
Es ist notwendig, Übergangsbestimmungen für die Programmplanung und für den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorzusehen, da die Kommission Zeit braucht, um in Zusammenarbeit mit den Unionseinrichtungen angemessene Leitlinien auszuarbeiten, und die Unionseinrichtungen Zeit brauchen, um sich an die neuen Anforderungen an Programmplanung und Berichterstattung anzupassen.
(39)
Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die überarbeiteten Finanzregelungen der Unionseinrichtungen rechtzeitig spätestens zum 1. Juli 2019 erlassen werden können und so die Agenturen von den Vereinfachungen und Angleichungen an die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 profitieren können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(4)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(6)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

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