Artikel 20 VO (EU) 2019/715

Zweckgebundene Einnahmen

(1) Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden zur Finanzierung bestimmter Ausgaben verwendet.

(2) Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen

a)
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten Tätigkeiten der Unionseinrichtung, soweit dies in der zwischen der Unionseinrichtung und den betreffenden Mitgliedstaaten, Drittländern, staatlichen Einrichtungen, Organisationen oder natürlichen Personen geschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist;
b)
Finanzbeiträge von internationalen Organisationen;
c)
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;
d)
nicht unter Buchstabe a fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, für Tätigkeiten von Unionseinrichtungen;
e)
Einnahmen aus Vereinbarungen gemäß Artikel 7;
f)
interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der übrigen unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes genannten Einnahmen sind;
g)
Einnahmen aus Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3) Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen

a)
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für in deren Auftrag ausgeführte Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe b;
b)
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, gemäß Artikel 62;
c)
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen für Organe der Union oder andere Unionseinrichtungen;
d)
Einnahmen aus Versicherungsleistungen;
e)
Einnahmen aus Vermietungen und aus der Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken;
f)
Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

(4) Zweckgebundene Einnahmen werden gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Artikel 27 übertragen.

(5) Unbeschadet von Absatz 2 Buchstabe f können im einschlägigen Gründungsakt vorgesehene Einnahmen im jeweiligen Akt bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der einschlägige Gründungsakt nichts anderes bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.

(6) Die Gesamtheit der Einnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a bis c und des Absatzes 3 Buchstaben a und c muss die Gesamtheit der direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit oder dem betreffenden Zweck decken.

(7) Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

In den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben können nur zweckgebundene Einnahmen aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags als gesichert gelten.

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