Artikel 21 VO (EU) 2019/715
Einstellung der zweckgebundenen Einnahmen und Bereitstellung der entsprechenden Mittel
(1) Die zweckgebundenen Einnahmen werden wie folgt in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt:
- a)
- im Einnahmenteil bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie;
- b)
- im Ausgabenteil werden bei den Erläuterungen zum Haushaltplan, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können.
Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p.m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.
(2) Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei der Unionseinrichtung eingegangen ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann, soweit zweckgebundene Einnahmen aus der Durchführung einer nach Artikel 7 abgeschlossenen Beitragsvereinbarung fließen, der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen bei Inkrafttreten der betreffenden Vereinbarung bereitgestellt werden, vorausgesetzt dass der Basisrechtsakt im Zusammenhang mit den an die Unionseinrichtung übertragenen Mittel die Möglichkeit vorsieht, Jahrestranchen einzusetzen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.