Artikel 22 VO (EU) 2019/715
Zuwendungen
(1) Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der Unionseinrichtung annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.
(2) Die Annahme einer Zuwendung im Wert von 50000 EUR oder mehr, die Aufwendungen oder Verpflichtungen jeglicher Art, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringt, bedarf der vorherigen Genehmigung des Verwaltungsrats oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses. Der Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der Exekutivausschuss trifft binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag auf Genehmigung vorgelegt wird, eine Entscheidung. Wenn der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung trifft, gilt die Zuwendung als angenommen.
(3) Auf Antrag des Verwaltungsrats oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses analysiert, schätzt und erläutert der Direktor gebührend die voraussichtlichen Aufwendungen einschließlich der Folgekosten und alle anderen Verpflichtungen nach Absatz 1, die sich aus der Annahme der Zuwendung ergeben.
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