Artikel 25 VO (EU) 2019/715

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Haushaltslinien untergliedert.

(2) Im Haushaltsplan der Unionseinrichtung dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung bereits dotiert oder mit einem Pro-memoria-Vermerk versehen sind.

(3) Die Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 26 erfolgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Mittelübertragung nach Maßgabe der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne, ausgewiesenen Mittel.

(4) Der für die Zwecke der Berechnung der Obergrenzen nach Artikel 26 zu berücksichtigende Betrag ist der Gesamtbetrag der Mittelübertragungen, die bei der Haushaltslinie vorzunehmen sind, korrigiert um frühere Mittelübertragungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.