Artikel 26 VO (EU) 2019/715

Mittelübertragungen

(1) Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen:

a)
von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
b)
von Kapitel zu Kapitel und innerhalb eines Kapitels ohne Begrenzung.

(2) Bei Beträgen, die die in Absatz 1 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — dem Exekutivausschuss eine Mittelübertragung von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss verfügt über eine Frist von zwei Wochen, um Einwände gegen die vorgeschlagenen Mittelübertragungen zu erheben. Anderenfalls gelten die vorgeschlagenen Mittelübertragungen nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

(3) Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben.

(4) Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Verwaltungsrat so bald wie möglich über alle vorgenommenen Mittelübertragungen. Der Anweisungsbefugte unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle gemäß Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

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