Artikel 28 VO (EU) 2019/715

Leistungsorientierung und die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit

(1) Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. unter Wahrung der folgenden Grundsätze zu verwenden:

a)
Grundsatz der Sparsamkeit, der erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Unionseinrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden;
b)
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, der die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und der Erreichung von Zielen betrifft;
c)
Grundsatz der Wirksamkeit, der sich darauf bezieht, inwieweit die verfolgten Ziele durch die durchgeführten Tätigkeiten erreicht werden.

(2) Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung werden die Mittel leistungsorientiert ausgeführt und zu jenem Zweck werden

a)
Ziele für Programme und Tätigkeiten vorab festgelegt;
b)
die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele anhand von Leistungsindikatoren überwacht;
c)
das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und die hierbei aufgetretenen Probleme unterrichtet.

(3) Soweit angezeigt, werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele im Sinne der Absätze 1 und 2 und relevante, anerkannte, glaubwürdige, leichte und robuste Indikatoren festgelegt. Die zur Überwachung der Zielerreichung eingesetzten Indikatoren erfassen alle Bereiche. Der Direktor übermittelt dem Verwaltungsrat jährlich die entsprechenden Informationen. Diese Informationen werden in das in Artikel 32 genannte einzige Programmplanungsdokument aufgenommen.

(4) Die Unionseinrichtung führt einen Leistungsvergleich gemäß Artikel 38 dieser Verordnung durch.

Der Leistungsvergleich umfasst Folgendes:

a)
eine Überprüfung der Effizienz der horizontalen Dienste der Unionseinrichtung;
b)
eine Kosten-Nutzen-Analyse für die gemeinsame Nutzung von Diensten oder ihre vollständige Übertragung auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission.

Bei der Durchführung des Leistungsvergleichs gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 trifft die Unionseinrichtung die erforderlichen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

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