Artikel 29 VO (EU) 2019/715

Evaluierungen

(1) Bei Programmen und Tätigkeiten, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, werden Ex-ante- und nachträgliche Evaluierungen (im Folgenden „Evaluierungen” ) vorgenommen, die verhältnismäßig zu den Zielen und den Ausgaben sind.

(2) Ex-ante-Evaluierungen im Zuge der Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten basieren auf Leistungsnachweisen verbundener Programme oder Tätigkeiten — sofern verfügbar — und dienen der Ermittlung und Analyse anzugehender Probleme, des Mehrwerts aufgrund des Tätigwerdens der Union, der Ziele, der erwarteten Auswirkungen unterschiedlicher Optionen sowie der Überwachungs- und Evaluierungsmodalitäten.

(3) Bei rückblickenden Evaluierungen wird die Leistung des Programms oder der Tätigkeit unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert beurteilt. Rückblickende Evaluierungen beruhen auf den Informationen, die mittels der für die betreffende Maßnahme vorgesehenen Überwachungsmodalitäten und Indikatoren erzeugt werden. Sie werden regelmäßig und so rechtzeitig vorgenommen, dass deren Ergebnisse in die Ex-ante-Evaluierungen oder Folgenabschätzungen im Zuge der Vorbereitung verbundener Programme und Tätigkeiten einfließen können.

(4) Der Direktor erstellt einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der gemäß Absatz 3 vorgenommenen Evaluierungen und berichtet der Kommission — in dem in Artikel 48 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht — und dem Verwaltungsrat — in regelmäßigen Abständen — über die entsprechenden Fortschritte.

(5) Der Verwaltungsrat prüft die Umsetzung des gemäß Absatz 4 erstellten Aktionsplans.

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