Artikel 30 VO (EU) 2019/715

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1) Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung wird der Haushalt der Unionseinrichtung unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2) Für die Zwecke des Haushaltsvollzugs der Unionseinrichtung wird die interne Kontrolle auf allen Ebenen der Verwaltung angewandt und ist darauf gerichtet, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
b)
eine zuverlässige Berichterstattung;
c)
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
d)
die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
e)
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3) Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis sowie auf dem von der Kommission für ihre Dienststellen festgelegten Integrierten Internen Kontrollrahmen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

a)
Aufgabentrennung;
b)
eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;
c)
Vermeidung von Interessenkonflikten;
d)
angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;
e)
Verfahren zur Überwachung der Wirksamkeit und Effizienz;
f)
Verfahren für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;
g)
regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

(4) Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

a)
Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;
b)
Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;
c)
gegebenenfalls Heranziehen von Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;
d)
rechtzeitige Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Strafen;
e)
Vermeidung von Mehrfachkontrollen;
f)
Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

(5) Soweit die Einrichtung der Union auch über Büros verfügt, die nicht am Hauptsitz angesiedelt sind, ist das System der internen Kontrolle so zu gestalten, dass die spezifischen Risiken der Tätigkeiten dieser Büros gemindert werden.

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