Artikel 31 VO (EU) 2019/715
Veröffentlichung der Rechnungslegung und Haushaltspläne
(1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.
(2) Ein zusammenfassender Überblick über den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und etwaige Berichtigungshaushaltspläne, jeweils in der endgültig erlassenen Fassung, werden binnen drei Monaten nach Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der zusammenfassende Überblick gibt Aufschluss über die aggregierten Zahlen für jeden Titel des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Er enthält auch die entsprechenden Informationen für das vorangegangene Haushaltsjahr.
(3) Die endgültig erlassene Fassung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung einschließlich des Stellenplans und etwaiger Berichtigungshaushaltspläne der Unionseinrichtung sowie der Angaben zur Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und zur Zahl der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden binnen vier Wochen nach Erlass dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Website der Unionseinrichtung veröffentlicht.
(4) Die Unionseinrichtung veröffentlicht auf ihrer Website spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem eine rechtliche Verpflichtung bezüglich dieser Mittel eingegangen wurde, nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich der gemäß Artikel 93 dieser Verordnung verpflichteten Sachverständigen, nach Maßgabe des Artikels 38 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung der Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725, sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.
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