Artikel 32 VO (EU) 2019/715

Einziges Programmplanungsdokument

(1) Im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt die Unionseinrichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr bis zum 31. Januar den Entwurf ihres vom Verwaltungsrat gebilligten einzigen Programmplanungsdokuments, das Folgendes enthält:

a)
ein mehrjähriges Arbeitsprogramm;
b)
ein Jahresarbeitsprogramm;
c)
einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung;
d)
ein Ressourcenplanungsdokument;
e)
Angaben zur Gebäudepolitik;
f)
eine Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittländern und/oder internationalen Organisationen;
g)
eine Strategie für Effizienzgewinne und Synergieeffekte;
h)
eine Strategie für die Systeme des Organisationsmanagements und der internen Kontrolle einschließlich der Betrugsbekämpfungsstrategie der Unionseinrichtung auf dem neuesten Stand sowie Angaben über Maßnahmen, die getroffen wurden, um ein Wiederauftreten von Interessenkonflikten, Unregelmäßigkeiten und Betrug zu vermeiden, insbesondere wenn nach Artikel 48 oder Artikel 78 Absatz 6 gemeldete Schwachstellen zu kritischen Empfehlungen geführt haben.

Die in Unterabsatz 1 genannten Strategien werden jährlich bewertet und bei Bedarf aktualisiert.

Das einzige Programmplanungsdokument wird unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien ausgearbeitet.

(2) Im mehrjährigen Arbeitsprogramm wird die strategische Gesamtplanung für die Jahre n+1 bis n+3 festgelegt, einschließlich der Ziele und erwarteten Ergebnisse sowie der Leistungsindikatoren zur Überwachung der Zielerreichung und der Ergebnisse.

Aus dieser strategischen Gesamtplanung gehen ferner nach Maßnahmen aufgegliedert die voraussichtlichen Finanz- und Personalressourcen hervor, die zur Erreichung der Ziele für erforderlich gehalten werden, und es wird darin auch nachgewiesen, wie die Unionseinrichtung zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt.

Diese strategische Planung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um den Ergebnissen der im Gründungsakt vorgesehenen Gesamtevaluierungen Rechnung zu tragen.

(3) Im Jahresarbeitsprogramm werden für das Jahr n+1 dargelegt:

a)
die erwarteten Ergebnisse, die zur Erreichung der in der strategischen Gesamtplanung vorgesehenen Ziele beitragen werden;
b)
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen zusammen mit Angaben zur Höhe der Finanz- und Personalressourcen, aus denen die Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen ersichtlich wird.

Es wird klar angegeben, welche Aufgaben für die Unionseinrichtung im Vergleich zum angenommenen Jahresprogramm für das vorangegangene Haushaltsjahr hinzugekommen sind, geändert wurden oder weggefallen sind. Die Ergebnisse der Evaluierungen werden als Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushaltsplans der Unionseinrichtung im Vergleich zu ihrem Haushalt für das vorangegangene Haushaltsjahr berücksichtigt.

Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Programm nach Absatz 2 in Einklang.

Eine wesentliche Änderung des Jahresarbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts.

Der Verwaltungsrat kann dem Anweisungsbefugten der Unionseinrichtung die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

(4) Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, der sich auf die den Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Grundsätze stützt, umfasst Folgendes:

a)
eine Schätzung der Einnahmen, aufgegliedert nach Titeln; gegebenenfalls werden Gebühren und Abgaben gesondert angegeben;
b)
eine Schätzung der Ausgaben (Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen), aufgegliedert nach Ausgabentiteln und -kapiteln;
c)
vierteljährliche Vorausschätzungen der Kassenaus- und -einzahlungen;
d)
einen Stellenplan mit den im Rahmen der für das Jahr n+1 beantragten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe; bei Änderung der Zahl der für das Jahr n+1 beantragten Planstellen eine Begründung zu den angeforderten Stellen;

Die gleichen Angaben werden zur Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen — ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten — gemacht.

(5) Die Ressourcenplanung enthält für die Berichterstattung aufbereitete qualitative und quantitative Informationen zu den Personal- und Finanzmitteln, insbesondere

a)
eine Schätzung des in Artikel 17 genannten Haushaltsergebnisses für das Jahr n-1;
b)
Informationen über Sachleistungen des Aufnahmemitgliedstaates an die Unionseinrichtung für das Jahr n-1;
c)
für die Jahre n-1 und n Angaben zur Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen;
d)
Informationen über die Erreichung sämtlicher zuvor gesetzter Ziele für die verschiedenen Maßnahmen im Jahr n-1, aus denen die tatsächliche Verwendung der Personal- und Finanzmittel, aufgegliedert nach Maßnahmen, hervorgeht.

Das Ressourcenplanungsdokument wird jährlich aktualisiert.

(6) Die Angaben zur Gebäudepolitik der Unionseinrichtung umfassen:

a)
für jedes Gebäude, einschließlich für nicht am Hauptsitz angesiedelte Büros, die Ausgaben — mit Angabe der betreffenden Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Linien des Haushalts der Unionseinrichtung gedeckt werden;
b)
die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Gebäudeplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;
c)
die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in Artikel 266 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.

(7) Die Kommission übermittelt der Unionseinrichtung ihre Stellungnahme zum einzigen Programmplanungsdokument zeitnah, spätestens am 1. Juli des Jahres n.

Trägt die Unionseinrichtung der Stellungnahme der Kommission nicht in vollem Umfang Rechnung, liefert sie der Kommission hierfür eine hinreichende Begründung.

(8) Das einzige Programmplanungsdokument wird vom Verwaltungsrat verabschiedet.

(9) Die Unionseinrichtung übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat in der Folge alle aktualisierten Fassungen des einzigen Programmplanungsdokuments, insbesondere um die Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und das Ergebnis des jährlichen Haushaltsverfahrens darzulegen.

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