Artikel 33 VO (EU) 2019/715

Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts aufgestellt.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Verfahrens zum Erlass des Haushaltsplans den Voranschlag der Unionseinrichtung und unterbreitet einen Vorschlag zur Höhe des für die Unionseinrichtung zu zahlenden Beitrags sowie zu der für notwendig erachteten Personalausstattung.

Sobald sie den Entwurf des Haushaltsplans erstellt hat, legt die Kommission den Entwurf eines Stellenplans für die Unionseinrichtungen sowie eine Schätzung der Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) vor und schlägt eine entsprechende Mittelausstattung vor.

(3) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden den Stellenplan der Unionseinrichtung sowie etwaige spätere Änderungen daran im Einklang mit Artikel 34.

(4) Nach Annahme des Haushaltsentwurfs durch die Kommission wird das einzige Programmplanungsdokument vom Verwaltungsrat verabschiedet. Es wird endgültig, sobald der Haushaltsplan der Union erlassen ist, in dem die Höhe des Beitrags sowie der Stellenplan ausgewiesen sind. Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung und ihr Stellenplan sind gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

(5) Wenn die Kommission vorschlägt, eine Unionseinrichtung mit neuen Aufgaben zu betrauen, übermittelt sie — unbeschadet der Legislativverfahren zur Änderung des Gründungsakts — dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der neuen Aufgaben auf die Ressourcen der Unionseinrichtung zu bewerten, damit erforderlichenfalls deren Finanzierung und Personalausstattung angepasst werden kann.

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