Artikel 34 VO (EU) 2019/715
Berichtigungshaushaltspläne
Jede Änderung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, einschließlich des Stellenplans, die über die nach Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung zulässigen Änderungen hinausgeht, ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der nach demselben Verfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan der Unionseinrichtung verabschiedet wird — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts und mit Artikel 32 dieser Verordnung.
Den Berichtigungshaushaltsplänen werden Begründungen sowie die im Zeitpunkt ihrer Erstellung verfügbaren Informationen über den Haushaltsvollzug des vorangegangenen und des laufenden Haushaltsjahres beigefügt.
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