Artikel 36 VO (EU) 2019/715

Eingliederungsplan

Soweit die Art der Tätigkeit der Unionseinrichtung dies rechtfertigt, wird der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt. In diesem Eingliederungsplan, der von der Unionseinrichtung festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden.

Der Eingliederungsplan entspricht den Grundsätzen der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz. Er bietet die für das Haushaltsverfahren erforderliche Klarheit und Transparenz, erleichtert die Ermittlung der in den jeweiligen Basisrechtsakten festgelegten übergeordneten Ziele, ermöglicht Entscheidungen über politische Prioritäten und unterstützt einen wirksamen und effizienten Haushaltsvollzug.

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