Artikel 39 VO (EU) 2019/715

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1) Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Unionseinrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

(2) Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die Unionseinrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.

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