Artikel 40 VO (EU) 2019/715

Hinweis auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken

Bei jeder Aufforderung im Zusammenhang mit Finanzhilfen, Auftragsvergabe oder Preisgeldern, bei denen Mittel in direkter Mittelverwaltung ausgeführt werden, müssen die potenziellen Begünstigten, die Bewerber, Bieter oder Teilnehmer nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1725 darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke des Schutzes der finanziellen Interessen der Union an Stellen für interne Prüfung, den Europäischen Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung sowie zwischen Anweisungsbefugten der Unionseinrichtungen, der Kommission und der Exekutivagenturen übermittelt werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.