Artikel 41 VO (EU) 2019/715
Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen
(1) Der Direktor kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung festgelegt sind, an dem Statut unterliegende Bedienstete der Unionseinrichtung übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2) Mit ausdrücklicher Zustimmung des Direktors darf der Bevollmächtigte die ihm übertragenen Befugnisse weiterübertragen.
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