Artikel 42 VO (EU) 2019/715

Interessenkonflikt

(1) Finanzakteure im Sinne des Kapitels 3 dieses Titels und sonstige Personen, einschließlich der Mitglieder des Verwaltungsrates, die am Haushaltsvollzug und an der Mittelverwaltung — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, an der Rechnungsprüfung und Kontrolle mitwirken, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Unionseinrichtung in Konflikt geraten könnten. Ferner ergreifen sie geeignete Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Interessenkonflikt bezüglich der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben entsteht, und um Situationen abzuhelfen, die objektiv als Interessenkonflikt wahrgenommen werden könnten.

Besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, so befasst die betreffende Person die zuständige Stelle mit der Angelegenheit. Die zuständige Stelle bestätigt schriftlich, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. In diesem Fall stellt die zuständige Stelle sicher, dass die betreffende Person von allen Aufgaben in der Angelegenheit entbunden wird. Die zuständige Stelle ergreift alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 besteht ein Interessenkonflikt, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf direkten oder indirekten persönlichen Interessen beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

(3) Als die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle gilt der Direktor. Handelt es sich bei dem betreffenden Bediensteten um den Direktor, gilt der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss als zuständige Stelle. Im Falle eines Interessenkonflikts, der ein Mitglied des Verwaltungsrates betrifft, gilt der Verwaltungsrat ohne das betreffende Mitglied als zuständige Stelle.

(4) Die Unionseinrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest und veröffentlich jedes Jahr auf ihrer Website die Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten der Mitglieder des Verwaltungsrates.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.