Artikel 43 VO (EU) 2019/715
Art des Vollzugs des Haushaltsplans der Unionseinrichtung
(1) Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt.
(2) Unionseinrichtungen können Leistungsvereinbarungen nach Artikel 59 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abschließen, um die Ausführung ihrer Mittel zu erleichtern.
(3) Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.
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