Artikel 50 VO (EU) 2019/715

Ernennung des Rechnungsführers und Ausscheiden aus dem Amt

(1) Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Er wird vom Verwaltungsrat aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis, die durch Zeugnisse oder eine gleichwertige Berufserfahrung nachzuweisen ist, ausgewählt.

(2) Zwei oder mehrere Unionseinrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen. In einem solchen Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

Außerdem können Unionseinrichtungen mit der Kommission vereinbaren, dass der Rechnungsführer der Kommission auch als Rechnungsführer der Unionseinrichtung fungiert.

Unionseinrichtungen können unter Berücksichtigung der in Artikel 28 genannten Kosten-Nutzen-Erwägungen auch einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung an den Rechnungsführer der Kommission übertragen.

(3) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt.

Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem anderen Bediensteten seiner Dienststelle übermittelt.

Der neue Rechnungsführer unterzeichnet die Kontenbilanz innerhalb eines Monats nach Übermittlung zur Erteilung seines Einverständnisses und kann Vorbehalte äußern.

Der Übergabebericht muss auch das Ergebnis der Kontenbilanz sowie die geäußerten Vorbehalte enthalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.