Artikel 49 VO (EU) 2019/715

Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der bei der Unionseinrichtung folgende Aufgaben wahrnimmt:

a)
Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;
b)
Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel X;
c)
Rechnungsführung gemäß Titel X;
d)
Anwendung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Bestimmungen;
e)
Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;
f)
Kassenführung.

In Bezug auf die in Unterabsatz 1 Buchstabe e genannten Aufgaben kann der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen.

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