Artikel 48 VO (EU) 2019/715

Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

(1) Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat über die Ausführung seiner Aufgaben in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

a)
Informationen über

i)
das Erreichen der in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele mithilfe der Berichterstattung über die Leistungsindikatoren;
ii)
den Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der in Artikel 29 Absatz 3 genannten Evaluierungen und berichtet nach Artikel 29 Absatz 4 über die Fortschritte.
iii)
die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms, des Haushaltsplans und der Personalplanung der Unionseinrichtung gemäß Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c;
iv)
den Beitrag der Unionseinrichtung zur Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union;
v)
das Organisationsmanagement und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich der Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie der Einrichtung, der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer und der Auditstelle durchgeführten internen Prüfungen, die internen Auditstellen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 82 und 83;
vi)
etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;
vii)
die in Artikel 7 genannten Vereinbarungen;
viii)
die in Artikel 43 genannten Leistungsvereinbarungen;
ix)
die in Artikel 41 genannten Übertragungs- und Weiterübertragungsverfügungen;

b)
eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

i)
die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;
ii)
die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;
iii)
die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält die Ergebnisse der Vorgänge unter Bezugnahme auf die vorgegebenen Ziele und Leistungsaspekte, die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken, die Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel und die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, einschließlich einer Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt.

(2) Spätestens am 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.

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