Artikel 47 VO (EU) 2019/715
Aufbewahrung der Belege bei den Anweisungsbefugten
(1) Für die Aufbewahrung der Originalbelege im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug richtet der Anweisungsbefugte papiergestützte oder elektronische Systeme ein. Ihre Aufbewahrung erfolgt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Europäische Parlament die Entlastung für das Haushaltsjahr gewährt, auf das sich die jeweiligen Belege beziehen.
(2) Belege für nicht endgültig abgeschlossene Vorgänge werden länger als in Absatz 1 vorgesehen, nämlich bis zum Ende des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr des Abschlusses der betreffenden Vorgänge folgt.
(3) In Belegen enthaltene personenbezogene Daten werden nach Möglichkeit entfernt, wenn deren Bereithaltung für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans, zu Kontroll- oder Prüfungszwecken nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die Aufbewahrung von Daten gilt Artikel 88 der Verordnung (EU) 2018/1725.
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