Artikel 46 VO (EU) 2019/715

Übertragung des Haushaltsvollzugs

Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 41 finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 45 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung.

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