Artikel 6 VO (EU) 2019/715

Anwendungsbereich des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

(1) Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung sämtliche als für die Unionseinrichtung erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Er umfasst die Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

(2) Der Haushaltplan der Unionseinrichtung umfasst

a)
nichtgetrennte Mittel;
b)
wenn der operationelle Bedarf dies rechtfertigt, getrennte Mittel, die sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammensetzen.

(3) Die für das Haushaltsjahr bewilligten Mittel umfassen

a)
die Mittel, die aus dem von der Union gewährten jährlichen Beitrag bestehen;
b)
Mittel, die sich aus eigenen Einnahmen ergeben, darunter alle Gebühren und Abgaben, die die Unionseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige übrige Einnahmen;
c)
Mittel, die aus Finanzbeiträgen der Aufnahmemitgliedstaaten bestehen;
d)
Mittel, die nach Eingang zweckgebundener Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr zur Finanzierung bestimmter Ausgaben gemäß Artikel 20 Absatz 1 bereitgestellt werden;
e)
die aus den vorhergehenden Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

(4) Einnahmen aus Gebühren und Abgaben können nur ausnahmsweise in hinreichend begründeten und im Gründungsakt vorgesehenen Fällen zweckgebunden werden.

(5) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 decken die Mittel für Verpflichtungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

(6) Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen oder in vorangegangenen Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(7) Die Absätze 3 und 5 dieses Artikels stehen einer globalen Mittelbindung oder Mittelbindungen, die in Jahrestranchen erfolgen, wie in Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 74 Absatz 2 vorgesehen, nicht entgegen.

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