Artikel 7 VO (EU) 2019/715

Beitragsvereinbarungen, Finanzhilfevereinbarungen und Rahmenfinanzpartnerschaften

(1) Ausnahmsweise können zwischen der Kommission und einer Unionseinrichtung Beitragsvereinbarungen und Finanzhilfevereinbarungen geschlossen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Gründungsakt der Unionseinrichtung oder ein Basisrechtsakt sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
b)
Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung ist aufgrund der besonderen Art der Maßnahme und der spezifischen Fachkenntnisse der Unionseinrichtung hinreichend gerechtfertigt.
c)
Die von der Unionseinrichtung im Rahmen der Vereinbarung durchzuführenden Aufgaben erfüllen folgende Kriterien:

i)
Die Aufgaben fallen in den Anwendungsbereich der Ziele der Unionseinrichtung und sie sind mit dem im Gründungsakt festgelegten Mandat der Unionseinrichtung vereinbar.
ii)
Die Aufgaben gehören nicht zu den im Gründungsakt vorgesehenen und mit dem jährlichen Unionsbeitrag finanzierten Aufgaben der Unionseinrichtung.

(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Beitragsvereinbarungen und Finanzhilfevereinbarungen sowie Leistungsvereinbarungen für Leistungen geschlossen werden, die die Unionseinrichtung der Kommission bietet, kann die Kommission nach Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung mit der Unionseinrichtung schließen.

(3) Bei der Auswahl der Unionseinrichtung berücksichtigt die Kommission gebührend die Kosteneffizienz der Betrauung mit solchen Aufgaben.

(4) Soweit die Kommission ausnahmsweise eine Beitragsvereinbarung mit der Unionseinrichtung unterzeichnet, gelten für die Unionseinrichtung die in den Titeln V und VI der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die indirekte Mittelverwaltung festgelegten Vorschriften im Hinblick auf die dieser Vereinbarung zugewiesenen Mittel; die Artikel 105 und 106 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung.

(5) Ausschließlich zu Informationszwecken sollten die in Absatz 1 genannten Aufgaben in das in Artikel 32 genannte einzige Programmplanungsdokument der Unionseinrichtung aufgenommen werden. Informationen über die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen werden in den in Artikel 48 genannten konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht aufgenommen.

(6) Der Anweisungsbefugte unterrichtet den Verwaltungsrat, bevor er eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen unterzeichnet.

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