Artikel 8 VO (EU) 2019/715
Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden bei einer Haushaltslinie im Haushaltsplan der Unionseinrichtung veranschlagt.
(2) Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.
(3) In den Haushaltsplan der Unionseinrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.
(4) Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Unionseinrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Unionseinrichtung ein, es sei denn, dies ist in den in Artikel 7 genannten Beitragsvereinbarungen vorgesehen.
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