Artikel 72 VO (EU) 2019/715

Finanzierungsbeschlüsse

(1) Vor einer Mittelbindung muss ein Finanzierungsbeschluss ergehen. Verwaltungsmittel können ohne einen vorherigen Finanzierungsbeschluss ausgeführt werden.

(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das mehrjährige Arbeitsprogramm der Unionseinrichtung, die in dem in Artikel 32 genannten einzigen Programmplanungsdokument enthalten sind, gelten als Finanzierungsbeschluss für die darin genannten Tätigkeiten, vorausgesetzt, dass es klare Angaben zu den in Artikel 32 Absätze 2 und 3 genannten Aspekten enthält. Aus einem mehrjährigen Finanzierungsbeschluss geht hervor, dass die Umsetzung des Beschlusses unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln für die jeweiligen Haushaltsjahre steht, und zwar nach Erlass des Haushaltsplans oder nach dem System der vorläufigen Zwölftel.

(3) Ferner muss der Finanzierungsbeschluss Folgendes enthalten:

a)
für Finanzhilfen: die Art der Antragsteller, an die sich die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bzw. die direkte Gewährung richtet und die globale Mittelausstattung für Finanzhilfen;
b)
für die Auftragsvergabe: die globale Mittelausstattung für die Auftragsvergabe;
c)
für Preisgelder: die Art der Teilnehmer, an die sich der Wettbewerb richtet, die globale Mittelausstattung für den Wettbewerb sowie eine konkrete Angabe von Preisgeldern mit einem Wert je Einheit ab 1000000 EUR.

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