Artikel 73 VO (EU) 2019/715

Ausgabenvorgänge

(1) Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Der nach Ablauf der in Artikel 75 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird aufgehoben.

Der Anweisungsbefugte, der die Vorgänge abwickelt, überzeugt sich von der Vereinbarkeit der Ausgabe mit den Verträgen, dem Haushaltsplan, dieser Verordnung und anderen gemäß den Verträgen erlassenen Rechtsakten sowie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Der Anweisungsbefugte nimmt eine Mittelbindung vor, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

Unterabsatz 1 gilt nicht für rechtliche Verpflichtungen, die die Unionseinrichtung eingeht, nachdem im Rahmen des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs entsprechend den von ihr angenommenen Verfahren eine Notfallsituation erklärt wurde.

(3) Der Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung im Haushaltsplan der Unionseinrichtung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, so wie sie in den Bedingungen der rechtlichen Verpflichtung festgelegt sind, sofern eine rechtliche Verpflichtung vorliegt. Zu diesem Zweck unternimmt der zuständige Anweisungsbefugte

a)
die Überprüfung des Anspruchs des Zahlungsempfängers;
b)
die Bestimmung oder Überprüfung des Bestehens und der Höhe der Forderung durch den Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „certified correct” / „conforme aux faits” );
c)
die Überprüfung der Fälligkeit der Forderung.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 findet die Feststellung einer Ausgabe auch Anwendung bei Zwischen- oder Abschlussberichten, die nicht mit einem Zahlungsantrag verbunden sind; in diesem Fall beschränken sich die Auswirkungen auf das Rechnungsführungssystem auf die Finanzbuchführung.

(4) Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die elektronisch gesicherte Unterschrift gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durch den Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der durch den zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß im Wege eines förmlichen Beschlusses bevollmächtigt wurde, oder, in Ausnahmefällen, bei papiergestützten Verfahren ein Stempel mit der jeweiligen Unterschrift.

Mit dem Vermerk zur Bescheinigung der Richtigkeit ( „certified correct” / „conforme aux faits” ) bescheinigt der Anweisungsbefugte oder ein in der Sache kompetenter Bediensteter, der ordnungsgemäß durch den Anweisungsbefugten bevollmächtigt wurde, dass

a)
bei Vorfinanzierung die Bedingungen der rechtlichen Verpflichtungen insoweit erfüllt sind, dass die betreffenden Vorfinanzierungsbeträge ausgezahlt werden können;
b)
bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Verträgen die im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen ordnungsgemäß erbracht, die Lieferungen ordnungsgemäß erfolgt bzw. die Bauleistungen ordnungsgemäß ausgeführt worden sind;
c)
bei Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Finanzhilfen die vom Begünstigten durchgeführte Maßnahme oder das von diesem umgesetzte Arbeitsprogramm in allen Punkten den Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung entspricht und, soweit zutreffend, dass die vom Begünstigten geltend gemachten Kosten förderfähig sind.

Im Falle gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe c wird bei Kostenschätzungen nicht von der Erfüllung der Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 186 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ausgegangen. Das gleiche gilt für Zwischen- oder Abschlussberichte, die nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden sind.

(5) Zur Anordnung der Ausgaben stellt der Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, eine Auszahlungsanordnung aus, um den Rechnungsführer anzuweisen, den Betrag der zuvor festgestellten Ausgabe auszuzahlen.

(6) Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, so kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse dieses Anweisungsbefugten ein Lastschriftverfahren von einer Zahlstelle anordnen.

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