Artikel 74 VO (EU) 2019/715

Mittelbindungsarten

(1) Mittelbindungen fallen in eine der folgenden drei Kategorien:

a)
individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;
b)
global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;
c)
vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endempfänger der Zahlung nicht endgültig feststehen.

(2) Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können nur in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt oder der Basisrechtsakt dies vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

(3) Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage eines Finanzierungsbeschlusses vorgenommen.

Die globale Mittelbindung erfolgt spätestens vor dem Beschluss über die Empfänger und die Beträge, und — wenn die Ausführung der betreffenden Mittel ein Arbeitsprogramm erfordert — frühestens nach Annahme dieses Programms.

(4) Die globale Mittelbindung wird auf der Grundlage einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen abgewickelt.

(5) Bevor der Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung eingeht, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er sie in der Haushaltsbuchführung zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

(6) Vorläufige Mittelbindungen werden durch den Eingang einer oder mehrerer rechtlicher Verpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, abgewickelt. Bei Ausgaben im Bereich der Personalverwaltung können sie jedoch unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt werden.

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