Artikel 80 VO (EU) 2019/715

Schaffung einer internen Auditstelle

(1) Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Aspekte Kostenwirksamkeit und Zusatznutzen eine interne Auditstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt.

Zweck, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates und — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses.

Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die Unionseinrichtung Rechnung trägt.

Er wird vom Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — vom Exekutivausschuss geprüft und gebilligt.

Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

(2) Ist die interne Auditstelle einer einzigen Unionseinrichtung nicht kostenwirksam oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die Unionseinrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen Unionseinrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen.

In solchen Fällen beschließen die Verwaltungsräte oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — die Exekutivausschüsse der betreffenden Unionseinrichtungen die praktischen Modalitäten der Tätigkeit der gemeinsamen internen Auditstelle.

(3) Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen.

Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen.

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