Artikel 81 VO (EU) 2019/715
Formen von Beiträgen der Unionseinrichtungen
(1) Die Beiträge der Unionseinrichtungen müssen die Verwirklichung eines politischen Ziels der Union sowie die Erreichung festgelegter Ergebnisse fördern und können in folgender Form gewährt werden:
- a)
-
Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:
- i)
- entweder die Erfüllung von in sektorspezifischen Vorschriften oder Beschlüssen der Kommission festgelegten Bedingungen oder
- ii)
- die Erzielung von Ergebnissen, die anhand zuvor gesteckter Etappenziele oder anhand von Leistungsindikatoren gemessen werden;
- b)
- Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Kosten:
- c)
- Kosten je Einheit, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
- d)
- Pauschalbeträge, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
- e)
- Pauschalfinanzierungen, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
- f)
- als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.
Beiträge der Unionseinrichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Absatzes werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 oder sektorspezifischen Vorschriften festgelegt. Beiträge der Unionseinrichtungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes werden gemäß Artikel 181 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, sektorspezifischen Vorschriften oder einem Beschluss der Kommission festgelegt.
(2) Bei der Festlegung der geeigneten Form eines Beitrags wird so weit wie möglich den Interessen und den Rechnungsführungsmethoden der potenziellen Begünstigten Rechnung getragen.
(3) Der zuständige Anweisungsbefugte berichtet in dem in Artikel 48 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht über die nicht mit den Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und f.
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