Artikel 89 VO (EU) 2019/715
Gemeinsame Bestimmungen
Für die Auftragsvergabe gelten — vorbehaltlich Artikel 90 — der Titel VII und Anhang I der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Die Unionseinrichtung kann auf ihren Wunsch an der Vergabe von Aufträgen der Kommission oder interinstitutionellen Aufträgen und an der Auftragsvergabe der übrigen Unionseinrichtungen als öffentlicher Auftraggeber beteiligt werden.
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