Artikel 90 VO (EU) 2019/715

Vergabeverfahren

Die Unionseinrichtung kann eine Leistungsvereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 schließen, ohne dass es eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge bedarf.

Die Unionseinrichtung kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In solchen Fällen gilt Artikel 165 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.