Artikel 97 VO (EU) 2019/715

Gliederung der Rechnungen

Die Jahresrechnungen der Unionseinrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem:

a)
den Jahresabschlüssen der Unionseinrichtung;
b)
den Haushaltsrechnungen der Unionseinrichtung.

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