Artikel 97 VO (EU) 2019/715
Gliederung der Rechnungen
Die Jahresrechnungen der Unionseinrichtung werden für jedes Haushaltsjahr (vom 1. Januar bis 31. Dezember) erstellt. Diese Rechnungen setzen sich zusammen aus Folgendem:
- a)
- den Jahresabschlüssen der Unionseinrichtung;
- b)
- den Haushaltsrechnungen der Unionseinrichtung.
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