Artikel 98 VO (EU) 2019/715

Jahresabschlüsse

(1) Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt und setzen sich entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 51 dieser Verordnung zusammen aus

a)
der Bilanz, die alle Aktiva und Passiva sowie die Finanzlage am 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahrs darstellt;
b)
der Ergebnisrechnung, aus der das wirtschaftliche Ergebnis des vorangegangenen Haushaltsjahrs hervorgeht;
c)
der Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;
d)
die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2) Die in den Jahresabschlüssen enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind.

(3) Die Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Übersichten und enthalten alle ergänzenden Informationen, die nach den in Artikel 51 dieser Verordnung genannten Rechnungsführungsvorschriften und nach der international anerkannten Rechnungslegungspraxis erforderlich sind, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Unionseinrichtung von Belang sind.

Die Erläuterungen enthalten mindestens folgende Informationen:

a)
Rechnungsführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden;
b)
Erläuterungen mit zusätzlichen Angaben, die nicht in den Jahresabschlüssen enthalten, aber für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind.

(4) Der Rechnungsführer nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen im Hinblick auf das betreffende Jahr bewirken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.