Artikel 99 VO (EU) 2019/715
Haushaltsrechnungen
(1) Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus
- a)
- Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;
- b)
- Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.
(2) Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung.
(3) Die Haushaltsrechnungen enthalten
- a)
- eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;
- b)
- einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
- c)
- einen Überblick über die Verwendung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen insgesamt;
- d)
- einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.
(4) Das Haushaltsergebnis ist die Differenz aus
- a)
- sämtlichen Einnahmen im betreffenden Haushaltsjahr und
- b)
- dem Betrag der Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres, zuzüglich der zulasten dieses Haushaltsjahres übertragenen Mittel.
Die Differenz gemäß Unterabsatz 1 erhöht bzw. verringert sich einerseits um den Nettobetrag der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und verfallenen Mittel und andererseits um
- a)
- den Betrag der Zahlungen, die über die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen nichtgetrennten Mittel hinausgehen und auf Veränderungen des Euro-Wechselkurses zurückzuführen sind;
- b)
- den Saldo aus — realisierten und nicht realisierten — Wechselkursgewinnen und -verlusten im betreffenden Haushaltsjahr.
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