Artikel 99 VO (EU) 2019/715

Haushaltsrechnungen

(1) Die Haushaltsrechnungen werden in Euro erstellt und sind von Jahr zu Jahr vergleichbar. Sie bestehen aus

a)
Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;
b)
Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2) Die Haushaltsrechnungen folgen der Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung.

(3) Die Haushaltsrechnungen enthalten

a)
eine Einnahmenübersicht, aus der insbesondere die Entwicklung des Einnahmen-Voranschlags, die Ausführung der Einnahmen und die festgestellten Forderungen ersichtlich sind;
b)
einen Überblick über die Entwicklung der insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen;
c)
einen Überblick über die Verwendung der Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen insgesamt;
d)
einen Überblick über die noch zur Zahlung anstehenden, die aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr übertragenen und die im Laufe des Haushaltsjahres vorgenommenen Mittelbindungen.

(4) Das Haushaltsergebnis ist die Differenz aus

a)
sämtlichen Einnahmen im betreffenden Haushaltsjahr und
b)
dem Betrag der Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres, zuzüglich der zulasten dieses Haushaltsjahres übertragenen Mittel.

Die Differenz gemäß Unterabsatz 1 erhöht bzw. verringert sich einerseits um den Nettobetrag der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und verfallenen Mittel und andererseits um

a)
den Betrag der Zahlungen, die über die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen nichtgetrennten Mittel hinausgehen und auf Veränderungen des Euro-Wechselkurses zurückzuführen sind;
b)
den Saldo aus — realisierten und nicht realisierten — Wechselkursgewinnen und -verlusten im betreffenden Haushaltsjahr.

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