Anlage D VO (EU) 2019/773

Streckenkompatibilität und Streckenbuch

D1
Parameter für die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Zug und der zu befahrenen Strecke

Anmerkungen:

1.
Nach den Anforderungen der Nummer 4.2.2.5.1 kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen die Streckenkompatibilitätsprüfung bestimmter Parameter in früheren Phasen durchführen.
2.
Alle Parameter sind auf Fahrzeugebene zu prüfen: diese sind in der Spalte „Fahrzeug” mit einem „X” gekennzeichnet. Einige Parameter müssen bei einer geänderten Zusammenstellung des Zugverbands gemäß Nummer 4.2.2.5 überprüft werden; diese Parameter sind in der Spalte „Zug” mit einem „X” gekennzeichnet.
3.
Um doppelte Prüfungen bezüglich der Parameter „Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur” und „Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen” zu vermeiden, stellt der Infrastrukturbetreiber über den RINF-Parameter 1.1.1.5.1 oder 1.1.1.5.2 die Liste der Fahrzeugtypen oder Fahrzeuge bereit, die mit der Strecke kompatibel sind und für die bereits eine Streckenkompatibilitätsprüfung durchgeführt wurde, soweit solche Informationen verfügbar sind.
Schnittstelle für die Prüfung der Streckenkompatibilität Fahrzeuginformationen (aus dem ERATV, dem technischen Dossier oder anderen geeigneten Informationsquellen) Streckeninformationen aus dem Eisenbahn-Infrastrukturregister (RINF) oder vom Infrastrukturbetreiber, bis das RINF vollständig ist Fahrzeug Zug Verfahren zur Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Zug und der zu befahrenen Strecke
Verkehrslasten und Tragfähigkeit der Infrastruktur

Statische Radsatzlasten sowie Auslegungs- und tatsächliche Betriebsmasse in den folgenden Lastfällen:

Auslegungsmasse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1302/2014

im Betriebszustand,

bei normaler Zuladung,

bei außergewöhnlicher Zuladung;

ggf. tatsächliche Betriebsmasse gemäß EN 15663:2017-A1 2018:

im Betriebszustand,

bei normaler Zuladung.

bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

Fahrzeuglänge

Position der Radsätze entlang der Einheit (Radsatzabstände)

EN-Streckenklasse

Bei Fahrzeugen, die eine Zuladung (Fahrgäste) befördern können: EN-Streckenklasse für den Standardwert der Zuladung auf Stehflächen und — bei Anwendung — für jeden besonderen Wert der Zuladung auf Stehflächen, gemäß Abschnitt 6.4 der Norm EN 15528:2021.

Statische Kompatibilitätsprüfung für Güterwagen:

zulässige Zuladung für verschiedene Streckenklassen nach TSI WAG.

1.1.1.1.2.4.
Belastbarkeit
1.1.1.1.2.4.1
Nationale Klassifikation für die Belastbarkeit
1.1.1.1.2.4.2
Konformität von Bauwerken mit dem dynamischen Lastmodell HSLM (High Speed Load Model)
1.1.1.1.2.4.3
Streckenkilometrierung von Bauwerken, die besondere Prüfungen erfordern
1.1.1.1.2.4.4
Dokument(e) mit den Verfahren für statische und dynamische Streckenkompatibilitätsprüfungen
x x

Die statischen Kompatibilitätsprüfungen für Fahrzeuge sind nach Abschnitt 7 der Norm EN 15528:2021 und den zusätzlichen Verfahren oder einschlägigen Informationen durchzuführen, die der Infrastrukturbetreiber im RINF unter Parameter 1.1.1.1.2.4.4 angegeben hat.

Für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Netze Nordirlands sind die statischen Kompatibilitätsprüfungen für Fahrzeuge nach einschlägigen nationalen Vorschriften gemäß Abschnitt 4.2.7.4 Absatz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 (TSI INF) durchzuführen.

Alle vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Personenlasten, die bei der Prüfung der Streckenkompatibilität von Fahrzeugen, die eine Zuladung (Fahrgäste) befördern können, zu berücksichtigen sind, sind in das/die Verfahren oder die einschlägigen Informationen aufzunehmen, die der Infrastrukturbetreiber im RINF unter Parameter 1.1.1.1.2.4.4 angegeben hat. Bei diesem Verfahren können technische oder betriebliche Maßnahmen berücksichtigt werden, die sich auf die Personenlasten auf Stehflächen auswirken.

Die dynamischen Kompatibilitätsprüfungen für Züge — erforderlichenfalls im Einklang mit den Informationen des Infrastrukturbetreibers — sind nach den Verfahren oder einschlägigen Informationen durchzuführen, die der Infrastrukturbetreiber im RINF unter Parameter 1.1.1.1.2.4.4 angegeben hat.

Begrenzungslinie

Fahrzeugbegrenzungslinie:

Begrenzungslinie(n), für die das Fahrzeug genehmigt wurde,

andere geprüfte Begrenzungslinien.

1.1.1.1.3.1.1
Lichtraumprofil
1.2.1.0.3.4
Lichtraumprofil
1.1.1.1.3.1.2
Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern
1.1.1.1.3.1.3
Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern
1.2.1.0.3.5
Streckenkilometrierung bestimmter Stellen, die besondere Prüfungen erfordern
1.2.1.0.3.6
Dokument mit den Querschnitten der bestimmten Stellen, die besondere Prüfungen erfordern
X X

Vergleich der angegebenen Begrenzungslinien zwischen Fahrzeug/Zug und vorgesehener Strecke.

Für die in Nummer 7.3.2.2 der TSI 1302/2014 und in den Nummern 7.7.17.2 und 7.7.17.9 der TSI 1299/2014 genannten Sonderfälle kann ein besonderes Verfahren zur Prüfung der Streckenkompatibilität angewandt werden. Dafür stellt der Infrastrukturbetreiber die betreffenden Informationen zur Verfügung.

Der Infrastrukturbetreiber nennt die bestimmten Stellen, die von dem im RINF unter den Nummern 1.1.1.1.3.1.1 und 1.2.1.0.3.4 angegebenen Bezugsprofil abweichen. Für diese Fälle ist das RINF entsprechend zu aktualisieren (Nummern: 1.1.1.1.3.1.2, 1.1.1.1.3.1.3).

Anmerkung:

Zur Überprüfung dieser bestimmten Stellen können weitere Gespräche zwischen Infrastrukturbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich sein.

Besondere Prüfung für kombinierten Verkehr

Wagenkompatibilitätscode (Wagon Compatibility Code, WCC), Wagenkorrekturziffer und technische ILU-Nummer

(WCC + technische ILU-Nummer) kombiniert mit der Wagenkorrekturziffer = KV-Code

1.1.1.1.3.4
Standard-Profilnummer für Wechselbehälter im kombinierten Verkehr
1.1.1.1.3.9
Standard-Profilnummer für Abrollcontainer im kombinierten Verkehr
1.1.1.1.3.8
Standard-Profilnummer für Container im kombinierten Verkehr
1.1.1.1.3.5
Standard-Profilnummer für Sattelanhänger im kombinierten Verkehr

(KV-Streckencode)

X Vergleich gemäß der Spezifikation in Abschnitt 3.1 der technischen Unterlage der ERA zur Kodifizierung des kombinierten Verkehrs (ERA/TD/2023-01/CCT, Fassung 1.0 vom 6.3.2023).
Vertikaler Radius

Kleinster vertikaler Radius:

kleinster befahrbarer Radius konvexer Kurven

kleinster befahrbarer Radius konkaver Kurven

1.2.2.0.3.3
Mindestausrundungshalbmesser (Nebengleis)
X Vergleich des angegebenen Mindestausrundungshalbmessers zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Angabe, ob sich im Fahrzeug elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die Störstrom in der Schiene oder elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Achszählers erzeugt

Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, für die das Fahrzeug ausgelegt und durch Tests gemäß ERA/ERTMS/033281 geprüft wurde

1.1.1.3.7.1.1
Art der Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlage
1.1.1.3.7.1.2
Art der Gleisstromkreise oder Achszähler, die besondere Prüfungen erfordern
1.1.1.3.7.1.3
Dokument mit den Verfahren für die in 1.1.1.3.7.1.2 angegebene Art von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen

Speziell für das französische Netz:

1.1.1.3.7.1.4
Abschnitt mit beschränkter Zugortung
X

Eine Prüfung ist nur notwendig, wenn

1.1.1.3.7.1.1 „Gleisstromkreis” lautet, und dann nur für Fahrzeuge mit elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, die Störstrom in der Schiene erzeugt;

1.1.1.3.7.1.1 „Achszähler” lautet, und dann nur für Fahrzeuge mit elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, die elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Achszählers erzeugt;

Lautet 1.1.1.3.7.1.1 „Schleife” , dann ist kein Vergleich erforderlich.

Vergleich der angegebenen Arten von Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.

Anmerkung:

Bei der Fahrzeuggenehmigung auf der Grundlage der TSI und der Unterlagen zu Sonderfällen, die im RINF auf der Grundlage von ERA/ERTMS/033281 ausgewiesen sind, wird die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und allen Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen des Netzes/der Netze im Verwendungsgebiet geprüft.

Nur in hinreichend begründeten Fällen (z. B. bei Nichtortung des Fahrzeugs während des Betriebs) können Prüfungen und/oder Kontrollen auch nach der Fahrzeuggenehmigung unter Beteiligung des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Infrastrukturbetreibers durchgeführt werden.

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen Möglichkeit zur Deaktivierung der Spurkranzschmierung
1.1.1.1.7.1
Einsatz der Spurkranzschmierung
X

Prüfung, ob der Einsatz der Spurkranzschmierung auf der vorgesehenen Strecke zulässig ist

Anmerkung:

Das Ergebnis der Prüfung sollte im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden (z. B. Deaktivierung der Spurkranzschmierung auf der vorgesehenen Strecke).

Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen: beeinflussende Einheit

Aus dem technischen Dossier jedes Fahrzeugs des Zuges

Für jedes Band des Frequenzmanagements gemäß der in Anlage J.2 Index A der TSI LOC&PAS genannten Spezifikation und den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen, soweit verfügbar:

maximaler Störstrom (A) und geltende Summenregel,

maximales Magnetfeld (dBμA/m), sowohl ausgestrahltes Feld als auch Feld aufgrund des Rückstroms, und anwendbare Summenregel,

minimale Eingangsimpedanz (Ohm).

Vergleichbare Parameter, die in den in Artikel 13 der TSI ZZS genannten Sonderfällen oder technischen Unterlagen spezifiziert sind, soweit verfügbar

1.1.1.3.4.2
Zur Zugortung/Gleisfreimeldung verwendete Frequenzbänder
1.1.1.3.4.2.1
Maximaler Störstrom
1.1.1.3.4.2.2
Minimale Eingangsimpedanz
1.1.1.3.4.2.3
Maximales Magnetfeld
X

Streckenkompatibilitätsprüfung für:

Reisezüge, bestehend aus Lokomotive(n) und Reisezugwagen

Güterzüge, bei denen sich in einem oder mehreren Güterwagen elektrische oder elektronische Ausrüstung befindet, die Störstrom in der Schiene oder elektromagnetische Störfelder in der Nähe des Achszählers erzeugt

Es ist zu prüfen, ob die resultierenden Emissionen auf der Ebene der „beeinflussenden Einheit” (gemäß Definition in Abschnitt 3.2 der Anlage A Index 77 der TSI ZZS) die maximalen Störungsgrenzwerte (Störströme und Magnetfelder) und die zulässige minimale Impedanz einhalten.

Für jedes Frequenzband sind die resultierenden Emissionen auf der Ebene der „beeinflussenden Einheit” nach den Summenregeln zu berechnen, die festgelegt sind in:

den Abschnitten 3.2.1 und 3.2.2 der Anlage A Index 77 der TSI ZZS für TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen,

Sonderfällen, die sich auf technische Unterlagen gemäß Artikel 13 der TSI ZZS beziehen, für nicht TSI-konforme Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen. Bis zur Mitteilung von Sonderfällen gemäß Artikel 13 der TSI ZZS gelten die notifizierten nationalen Vorschriften.

Heißläufer-Ortungsanlagen (HOA) Überwachung des Zustands der Radsatzlager (Heißläuferortung)
1.1.1.1.7.4
Streckenseitige Heißläuferortungsanlage vorhanden

Speziell für das französische, das italienische und das schwedische Netz:

1.1.1.1.7.5
Streckenseitige Heißläuferortungsanlage ist TSI-konform: (J/N), Falls Nein:

1.1.1.1.7.6
Kennung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage

1.1.1.1.7.7
Generation der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage

1.1.1.1.7.8
Streckenkilometrierung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage

1.1.1.1.7.9
Messrichtung der streckenseitigen Heißläuferortungsanlage

X

Für bestehende nicht TSI-konforme Fahrzeuge:

Vergleich der angegebenen Konformität der streckenseitigen HOA zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke, wenn es in dem/den Netz(en) des Verwendungsgebiets mehr als eine Art von streckenseitigen HOA gibt. Gibt es im Netz/den Netzen des Verwendungsgebiets nur eine Art streckenseitiger Heißläuferortungsanlagen, so ist keine Prüfung der Streckenkompatibilität erforderlich.

Anmerkung:

Für bestehende TSI-konforme Fahrzeuge: Die Kompatibilität mit streckenseitigen Anlagen für die Netze eines Verwendungsgebiets wird in der Genehmigungsphase geprüft. Jede Besonderheit des Netzes ist im Einzelfall zu prüfen.

Fahreigenschaften

Kombination(en) aus Höchstgeschwindigkeit und maximalem Überhöhungsfehlbetrag, für die das Fahrzeug genehmigt wurde (Betriebsbereich, für den das Fahrzeug geprüft wurde);

Schienenneigung.

1.1.1.1.4.2
Überhöhungsfehlbetrag
1.1.1.1.2.5
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
1.1.1.1.4.3
Schienenneigung
X

Vergleich der Kombination aus Höchstgeschwindigkeit, maximalem Überhöhungsfehlbetrag und Schienenneigung(en), für die das Fahrzeug geprüft wird, mit dem Überhöhungsfehlbetrag, der Geschwindigkeit und den Schienenneigungen, die im RINF angegeben sind, oder nach Angaben des Infrastrukturbetreibers.

Falls Fahrzeugmerkmale und Streckenmerkmale nicht einander entsprechen und die Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke beeinträchtigt sein könnte, muss der Infrastrukturbetreiber innerhalb eines Monats kostenlos in elektronischer Form die genaue Kombination aus Geschwindigkeit und Überhöhungsfehlbetrag für die einzelnen Stellen angeben, an denen die Kompatibilität beeinträchtigt sein könnte.

Anmerkung:

Das Ergebnis der Prüfung sollte vom Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Erstellung des Streckenbuchs berücksichtigt werden. Infolge dieser Prüfung können Betriebsbedingungen festgelegt werden (z. B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung für einen Streckenabschnitt).

Radsatz Spurweite Radsatz
1.1.1.1.4.1
Regelspurweite
1.2.1.0.4.1
Regelspurweite
X Vergleich der Spurweite der Radsätze mit der Spurweite der vorgesehenen Strecke.
Radsatz Mindestraddurchmesser im Betrieb
1.1.1.1.5.2
Radmindestdurchmesser für feste Doppelherzstücke
X Vergleich des Radmindestdurchmessers zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Radsatz Art der Umspureinrichtungen, für die das Fahrzeug ausgelegt ist
1.2.0.0.0.5
Geografische Lage der Betriebsstelle
1.2.0.0.0.4.1
Art(en) der Umspureinrichtung(en)
X Vergleich der Umspureinrichtungsart(en), für die das Fahrzeug ausgelegt ist, mit den Arten der Umspureinrichtungen auf der vorgesehenen Strecke.
Minimaler Bogenhalbmesser Minimaler Bogenhalbmesser, der befahren werden kann
1.1.1.1.3.7
Mindestbogenhalbmesser
1.2.2.0.3.2
Mindestbogenhalbmesser
X X Vergleich des Mindestbogenhalbmessers zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Bremsen

Notbremsung und maximale Betriebsbremsung: Bremsweg und maximale Bremsverzögerung für den Lastzustand „Auslegungsmasse bei normaler Zuladung” bei der bauartbedingt zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Für den freizügigen Fahrbetrieb(*) zusätzlich zu den obigen Daten: Bremshundertstel (Lambda)

1.1.1.3.11.1
Vorgeschriebener maximaler Bremsweg
1.1.1.1.3.6
Längsneigungsprofil
1.1.1.1.2.5
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
1.1.1.1.6.1
Maximale Zugverzögerung
1.1.1.3.11.2
Zusätzliche Angaben gemäß Nummer 4.2.2.6.2(.2) beim Infrastrukturbetreiber erhältlich: (J/N)

Falls ja:

1.1.1.3.11.3
Verweis auf die Dokumente ist in das RINF einzutragen.
X X

Für vordefinierte Zugverbände (gemäß Nummer 2.2.1 der TSI 1302/2014):

Vergleich des angegebenen Bremswegs und der maximalen Zugverzögerung zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke für jeden Lastzustand bei der bauartbedingt zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Für den freizügigen Fahrbetrieb (*):

Kein bestimmtes Verfahren vorgesehen, im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu erfassen.

Bremsen

Thermische Belastbarkeit:

Referenzfall in der TSI;

falls kein Referenzfall angegeben ist, thermische Belastbarkeit in Bezug auf:

Geschwindigkeit,

Neigung,

Entfernung,

Dauer (falls kein Bremsweg angegeben)

1.1.1.1.3.6
Längsneigungsprofil
1.1.1.1.2.5
Zulässige Höchstgeschwindigkeit
X

Vergleich des Fahrzeug-Referenzfalls mit den Merkmalen der vorgesehenen Strecke.

Anmerkung:

RINF-Daten oder Angaben des Infrastrukturbetreibers zum Ort der Änderung in km; das Längsneigungsprofil kann aus abgerufenen Daten berechnet werden.

Bremsen Maximales Gefälle, auf dem das Fahrzeug nur von der Feststellbremse (falls installiert) gehalten wird
1.1.1.1.3.6
Längsneigungsprofil
1.2.2.0.3.1
Längsneigung im Abstellgleis
X X

Vergleich des angegebenen maximalen Längsneigungsprofils zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.

Anmerkung:

Das Ergebnis des Vergleichs sollte im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden (z. B. Einsatz zusätzlicher Vorrichtungen).

Magnetschienenbremse Möglichkeit zur Deaktivierung der Magnetschienenbremse (falls installiert)
1.1.1.1.6.3
Einsatz von Magnetschienenbremsen
1.1.1.1.6.5
Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Magnetschienenbremsen
X

Prüfung, ob der Einsatz von Magnetschienenbremsen auf der vorgesehenen Strecke zulässig ist.

Anmerkungen:

Falls Magnetschienenbremsen zulässig sind, muss der Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für ihren Einsatz festlegen.

Das Ergebnis der Prüfung sollte im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden (z. B. Deaktivierung von Magnetschienenbremsen auf der vorgesehenen Strecke).

Wirbelstrombremse Möglichkeit zur Deaktivierung der Wirbelstrombremse (falls installiert)
1.1.1.1.6.2
Einsatz von Wirbelstrombremsen
1.1.1.1.6.4
Dokument mit den Bedingungen für den Einsatz von Wirbelstrombremsen
X

Prüfung, ob der Einsatz von Wirbelstrombremsen auf der vorgesehenen Strecke zulässig ist.

Anmerkungen:

Falls Wirbelstrombremsen zulässig sind, muss der Infrastrukturbetreiber die Bedingungen für ihren Einsatz festlegen.

Das Ergebnis der Prüfung sollte im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden (z. B. Deaktivierung von Wirbelstrombremsen auf der vorgesehenen Strecke).

Witterungsbedingungen Temperaturbereich
1.1.1.1.2.6
Temperaturspanne
X

Vergleich der angegebenen Temperaturspanne zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.

Anmerkung:

Bei Abweichungen zwischen den Temperaturspannen sind etwaige Beschränkungen im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu berücksichtigen.

Witterungsbedingungen Schnee, Eis und Hagel
1.1.1.1.2.8
Vorliegen strenger klimatischer Bedingungen
X

Vergleich der Angabe „Schnee, Eis und Hagel” für das Fahrzeug (z. B. S1) und dem „Vorliegen strenger klimatischer Bedingungen” auf der vorgesehenen Strecke.

Anmerkung:

Etwaige Beschränkungen sind im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu berücksichtigen. Gespräche zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber, um mögliche Beschränkungen zu ermitteln.

Spannungen und Frequenzen

Energieversorgungssystem:

Nennspannung und Nennfrequenz,

Art der Fahrleitungsanlage,

1.1.1.2.2.1.1
Art der Fahrleitungsanlage
1.1.1.2.2.1.2
Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz)
1.1.1.2.2.1.3
Höchste nicht permanente Spannung (Umax2) für Frankreich auf Strecken, bei denen Werte nicht Tabelle 1 der Norm EN 50163:2004 entsprechen
X

Vergleich der angegebenen Spannung zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke für das Fahrstromversorgungssystem (Nennspannung und -frequenz) und die Art des Fahrleitungssystems.

Anmerkung:
Für Frankreich Vergleich der höchsten nicht permanenten Spannung (Umax2) zwischen dem Fahrzeug und den vorgesehenen Strecken, bei denen Umax2 nicht den Werten in Tabelle 1 der Norm EN 50163:2004 entspricht.
Nutzbremse Möglichkeit zur Deaktivierung der Nutzbremse (falls installiert)
1.1.1.2.2.4
Nutzbremsung erlaubt
X

Prüfung, ob der Einsatz von Nutzbremsen auf der vorgesehenen Strecke oder unter bestimmten Bedingungen zulässig ist.

Anmerkung:

Das Ergebnis der Prüfung sollte im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens berücksichtigt werden (z. B. Deaktivierung von Nutzbremsen auf der vorgesehenen Strecke).

Strombegrenzung Elektrische Einheiten mit Funktion zur Begrenzung der Leistung oder Stromabnahme
1.1.1.2.5.1
Strom- oder Leistungsbegrenzung an Bord
X

Überprüfung, ob die vorgesehene Strecke erfordert, dass das Fahrzeug mit einer Strom- oder Leistungsbegrenzung ausgestattet ist.

Anmerkung:

TSI-konforme Fahrzeuge mit einer Höchstleistung von mehr als 2 MW sind mit einer Strom- oder Leistungsbegrenzung ausgestattet.

Stromabnehmer Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer für jedes Gleichstromsystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist
1.1.1.2.2.3
Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer
1.2.2.0.6.1
Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer
X Vergleich der angegebenen maximalen Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer für jedes Gleichstromsystem, zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Stromabnehmer Höhe des Kontakts zwischen Stromabnehmer und Fahrdrähten (ab Schienenoberkante) für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist
1.1.1.2.2.5
Maximale Fahrdrahthöhe
1.1.1.2.2.6
Mindestfahrdrahthöhe
X Vergleich der Höhe des Kontakts zwischen Stromabnehmer und Fahrdrähten für jedes Energieversorgungssystem, zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Stromabnehmer Stromabnehmerwippe für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist
1.1.1.2.3.1
Zulässige TSI-konforme Stromabnehmerwippen
1.1.1.2.3.2
Andere zulässige Stromabnehmerwippen
X Vergleich der Geometrie der Stromabnehmerwippe (mit isolierten oder nicht isolierten Hörnern für 1950 mm) für jedes Energieversorgungssystem, zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Stromabnehmer Material der für das Fahrzeug zulässigen Schleifstücke für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist
1.1.1.2.3.4
Zulässiger Schleifstückwerkstoff
X Vergleich des Schleifstückwerkstoffs für jedes Energieversorgungssystem, zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.
Stromabnehmer Kurve der mittleren Kontaktkraft
1.1.1.2.5.2
Zulässige Kontaktkraft
X

Vergleich der mittleren Kontaktkraft zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke:

    Für TSI-konforme Fahrzeuge, die auf nicht TSI-konformen Strecken betrieben werden sollen: Vergleich der mittleren Kontaktkraft zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke für jede elektrische Spannung.

    Für bestehende nicht TSI-konforme Fahrzeuge: Vergleich der mittleren Kontaktkraft zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke für jede elektrische Spannung.

Anmerkung:

Ein TSI-konformes Fahrzeug wird mit einer mittleren Kontaktkraft innerhalb der in EN 50367:2012 Tabelle 6 festgelegten Grenzwerte genehmigt.

Stromabnehmer

Anzahl der mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmer (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist);

Kürzester Abstand zwischen zwei mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmern (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist, für Einzelbetrieb und, falls zutreffend, Mehrfachbetrieb) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer);

Typ der zur Messung der Stromabnahmeleistung verwendeten Oberleitung (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist) (nur bei mehr als einem angehobenen Stromabnehmer).

1.1.1.2.3.3
Anforderungen bezüglich der Zahl der angehobenen Stromabnehmer und deren Abstand voneinander bei vorgegebener Geschwindigkeit
X X

Für vordefinierte Zugverbände (gemäß Nummer 2.2.1 der TSI 1302/2014):

Für jedes Energieversorgungssystem:

Vergleich der Anzahl der mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmer des Fahrzeugs und der vorgesehenen Strecke;

Vergleich des kürzesten Abstands zwischen zwei mit der Oberleitung verbundenen Stromabnehmern des Fahrzeugs und der vorgesehenen Strecke.

Für den freizügigen Fahrbetrieb (*):

Gemäß dem Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens, unter Berücksichtigung der vom Infrastrukturbetreiber festgelegten Bedingungen, wie im RINF ausgewiesen oder vom Infrastrukturbetreiber angegeben.

Anmerkung:

Aus dem Vergleich des Mindestabstands zwischen zwei angehobenen Stromabnehmern kann sich ergeben, dass im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnverkehrsunternehmens für das Fahrzeug eine Betriebsbeschränkung festgelegt wird (z. B. dass elektrische Triebzüge mit zwei angehobenen Stromabnehmern einen Stromabnehmer absenken müssen).

Stromabnehmer Vorrichtung zur automatischen Absenkung des Stromabnehmers (für jedes Energieversorgungssystem, für das das Fahrzeug ausgerüstet ist)
1.1.1.2.5.3
Automatische Stromabnehmersenkeinrichtung erforderlich
X Überprüfung, ob die vorgesehenen Strecken erfordern, dass das Fahrzeug mit einer automatischen Stromabnehmersenkeinrichtung ausgestattet ist.
Speziell für das französische Netz: Phasentrennung Abstand zwischen Führerstand und Stromabnehmer bei Wendezügen oder Triebzügen
1.1.1.2.4.3
Abstand zwischen Signalschild und Phasentrennungsende
x

Überprüfung, ob der Anbringungsort der Schilder zur Angabe der Stelle, an der der Triebfahrzeugführer auf der vorgesehenen Strecke die Stromabnehmer wieder anheben oder den Hauptleistungsschalter wieder schließen darf, mit dem Abstand zwischen Führerstand und Stromabnehmer bei Wendezügen oder Triebzügen kompatibel ist.

Bei einer Inkompatibilität sind die Schilder zu verschieben und weit genug entfernt aufzustellen, damit die Triebfahrzeugführer die Stromabnehmer nicht zu früh anheben.

Tunnel Brandschutzkategorie
1.1.1.1.8.10
Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen
1.1.1.1.8.11
Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen
1.2.1.0.5.7
Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen
1.2.1.0.5.8
Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen
1.2.2.0.5.7
Erforderliche Brandkategorie von Fahrzeugen
1.2.2.0.5.8
Erforderliche nationale Brandkategorie von Fahrzeugen
X Vergleich zwischen Brandschutzkategorie des Fahrzeugs und der vorgesehenen Strecke.
Zuglänge Zuglänge
1.2.2.0.2.1
Nutzlänge des Nebengleises
1.2.1.0.6.4
Bahnsteignutzlänge
X X

Für nicht trennbare und vordefinierte Zugverbände (gemäß Nummer 2.2.1 der TSI 1302/2014):

Vergleich der Länge(n) der Einheit(en) (Einfach- oder Mehrfachtraktion) mit den Nebengleis- und Bahnsteiglängen auf der vorgesehenen Strecke.

Für den freizügigen Fahrbetrieb (*):

Prüfung der zusammengesetzten Zuglänge im Vergleich zu den Nebengleis- und Bahnsteiglängen auf der vorgesehenen Strecke.

Anmerkung:

Das Ergebnis der Prüfung sollte vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in seinem Sicherheitsmanagementsystem berücksichtigt werden. Infolge dieser Prüfung können Betriebsbedingungen festgelegt werden.

Bahnsteighöhe und Ein- und Ausstieg Bahnsteighöhen, für die das Fahrzeug ausgelegt ist
1.2.1.0.6.5
Bahnsteighöhe
X

Vergleich der Bahnsteighöhe zwischen Fahrzeug und vorgesehener Strecke.

Anmerkung:

Das Ergebnis der Prüfung sollte vom Eisenbahnverkehrsunternehmen in seinem Sicherheitsmanagementsystem berücksichtigt werden. Infolge dieser Prüfung können Betriebsbedingungen festgelegt werden.

ETCS ETCS-Systemkompatibilität
1.1.1.3.2.9
ETCS-Systemkompatibilität
X Vergleich, ob der im RINF für die ETCS-Kompatibilität angegebene Wert mit dem in der Fahrzeuggenehmigung übereinstimmt.
ETCS Management von Informationen über die Vollständigkeit des Zugs (nicht vom Triebfahrzeugführer)
1.1.1.3.2.8
Fahrzeugseitige Bestätigung (nicht vom Triebfahrzeugführer) der Zugvollständigkeit für Streckenzugang notwendig
X X Prüfung, ob die Zugvollständigkeit vom Fahrzeug/Zug (nicht vom Triebfahrzeugführer) bestätigt werden kann, falls streckenseitig erforderlich.
ETCS Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen
1.1.1.3.2.10
ETCS M_version
X Prüfung, ob der im RINF für ETCS M_VERSION angegebene Wert im Bereich der durch das Fahrzeug unterstützten rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen liegt.
ETCS Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)
1.1.1.3.2.11
Fahrzeugseitige Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands, die für den Zugang zur Strecke erforderlich ist, und Sicherheitsintegritätsstufe (SIL)
X X Prüfung, ob das Fahrzeug/der Zug die Information der sicheren Länge des Fahrzeugverbands mit der im RINF angegebenen mindestens erforderlichen Stufe bereitstellen kann.
GSM-R Funksystemkompatibilität (Sprache)
1.1.1.3.3.9
Funksystemkompatibilität (Sprache)
X Vergleich, ob der im RINF für die Funksystemkompatibilität (Sprache) angegebene Wert mit dem in der Fahrzeuggenehmigung übereinstimmt.
GSM-R Funksystemkompatibilität (Daten)
1.1.1.3.3.10
Funksystemkompatibilität (Daten)
X Vergleich, ob der im RINF für die Funksystemkompatibilität (Daten) angegebene Wert mit dem in der Fahrzeuggenehmigung übereinstimmt.
GSM-R GSM-R-Heimatnetz der Sprach-SIM-Karte
1.1.1.3.3.5
GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt
X Prüfung, ob das Heimatnetz der GSM-R-SIM-Karte für alle Streckenpunkte auf der Liste der GSM-R-Netze mit Roaming-Vereinbarung steht. Dies muss für alle SIM-Karten im Fahrzeug erfolgen.
GSM-R GSM-R-Heimatnetz der Daten-SIM-Karte
1.1.1.3.3.5
GSM-R-Netze, für die eine Roaming-Vereinbarung vorliegt
X Prüfung, ob das Heimatnetz der GSM-R-SIM-Karte für alle Streckenpunkte auf der Liste der GSM-R-Netze mit Roaming-Vereinbarung steht. Dies muss für alle SIM-Karten im Fahrzeug erfolgen.
GSM-R GSM-R-Sprach-SIM-Karten-Unterstützung der Gruppen-ID 555
1.1.1.3.3.4
Verwendung der Gruppe 555 für GSM-R
X Prüfung, ob die Gruppen-ID 555 streckenseitig verwendet wird. Falls dies nicht fahrzeugseitig konfiguriert ist, müssen alternative betriebliche Verfahren vorab mit dem Infrastrukturbetreiber festgelegt werden.
Klasse B Zugsicherungs-Altsystem der Klasse B
1.1.1.3.5.3
Zugsicherungs-Altsysteme
X Vergleich des Namens und der Version des Zugsicherungs-Altsystems der Klasse B.
Klasse B Funk-Altsystem der Klasse B
1.1.1.3.6.1
Funk-Altsystem
X Vergleich des Namens und der Version des Funk-Altsystems der Klasse B.

Anlage D2

Nummer Streckenbuchinformationen Streckenbuchinformationen im Infrastrukturregister (RINF) Erläuterungen
1 Allgemeine Informationen zum Infrastrukturbetreiber
1.1 Kennung des Infrastrukturbetreibers — IB-Kennung

1.1.0.0.0.1 — Streckenabschnitt

1.1.1.1.8.1 — Streckenabschnitt Tunnel

1.2.1.0.0.1 — Betriebsstelle Gleis

1.2.1.0.5.1 — Betriebsstelle Tunnel

1.2.1.0.6.1 — Bahnsteig

1.2.2.0.0.1 — Nebengleis

2 Karten und Diagramme
2.1 Karte: Schematische Übersicht mit
2.1.1 Streckenabschnitten 1.1.1.0.1.1

Die RINF-Elemente sind geolokalisiert. Eine Karte eines Streckenabschnitts wird bereitgestellt, indem seine geografische Lage in einen Kartierungsdienst eingeblendet wird.

Die Karte der aufeinanderfolgenden Streckenabschnitte ergibt sich aus einer Streckenberechnung.

2.1.2 (Haupt-)Betriebsstellen 1.2.0.0.0.5 Die RINF-Elemente sind geolokalisiert. Eine Karte einer Betriebsstelle wird bereitgestellt, indem ihre geografische Lage in einen Kartierungsdienst eingeblendet wird.
2.2 Streckendiagramm Eine Strecke ist definiert durch eine Auflistung der aufeinanderfolgenden Gleise der Streckenabschnitte mit ihren zugehörigen Betriebsstellen, die eine Betriebsstelle A von Betriebsstelle B aus verbinden.
2.2.1.1 Bezeichnung der durchgehenden Hauptgleise

1.1.0.0.0.2

1.1.1.0.0.1

1.1.1.0.0.2

Die nationale Streckenkennung ist ein Merkmal jedes Streckenabschnitts.

Das durchgehende Hauptgleis wird durch die Gleiskennung und die Fahrtrichtung (N/O/B) angegeben.

2.2.1.2 Bezeichnung sonstiger Hauptgleise 1.2.0.0.0.4
2.2.1.3 Bezeichnung von Auffang-/Schutzweichen 1.2.0.0.0.4
2.2.1.4 Bezeichnung von Nebengleisen 1.2.2.0.0.2 Nebengleise sind als Teil von Betriebsstellen definiert (geolokalisiert).
2.2.2 Markante Örtlichkeiten (Personen- und Rangierbahnhöfe, Abzweigungen, Güterterminals) und ihre Lage zur Strecke

1.2.0.0.0.1

1.2.0.0.0.2

1.2.0.0.0.3

1.2.0.0.0.4

1.2.0.0.0.5

1.2.0.0.0.6

2.2.3 Standort, Art und Bezeichnung aller ortsfesten Signale, die für Züge relevant sind

1.1.1.3.14 — Signal am Gleis

1.2.1.0.8 — Signal in Betriebsstelle

Signal in Bezug auf das Gleis des Streckenabschnitts oder der Betriebsstelle
2.3 Diagramme für Personen-/Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe und Betriebswerke Personen-/Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe und Betriebswerke werden in RINF als Betriebsstellenarten definiert.
2.3.1 Eindeutige Kennung der Betriebsstelle (Unique Operational Point ID, UOPID)

1.2.0.0.0.1

1.2.0.0.0.2

1.2.0.0.0.3

2.3.2 Art des Standorts (Personenbahnhof, Güterbahnhof, Rangierbahnhof, Betriebswerk) 1.2.0.0.0.4
2.3.3 Standort, Art und Kennzeichnung von ortsfesten Signalen zum Schutz von Gefahrpunktstellen

1.2.1.0.8.1

1.2.1.0.8.2

1.2.1.0.8.3

1.2.1.0.8.4

Signal in Bezug auf die Betriebsstelle
2.3.4 Bezeichnung und Plan der Gleise einschließlich Weichen

1.2.1.0.0.2

1.2.0.0.0.7.1

1.2.0.0.0.7.2

Parameter „Schematischer Überblick” hinzugefügt
2.3.5 Bahnsteigkennung 1.2.1.0.6.2
2.3.6 Bahnsteiglänge 1.2.1.0.6.4
2.3.7 Bahnsteighöhe 1.2.1.0.6.5
2.3.8 Bahnsteigkrümmung 1.2.1.0.6.8
2.3.9 Kennung der Hauptgleise

1.2.0.0.0.1

1.2.0.0.0.2

1.2.0.0.0.3

1.2.0.0.0.4

2.3.10 Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Zügen (Toilettenentleerung, Reinigung, Wasserbefüllung, Betankung, Sandbefüllung, ortsfeste Stromversorgung)

1.2.2.0.4.1

1.2.2.0.4.2

1.2.2.0.4.3

1.2.2.0.4.4

1.2.2.0.4.5

1.2.2.0.4.6

3 Spezifische Informationen zum Streckenabschnitt
3.1 Allgemeine Merkmale
3.1.1 Endpunkt 1 des Streckenabschnitts 1.1.0.0.0.3
3.1.2 Endpunkt 2 des Streckenabschnitts 1.1.0.0.0.4
3.1.3 Streckenseitige Entfernungsangaben (Abstände, Aussehen und Positionierung) 1.1.1.0.0.3
3.1.4 Zulässige Höchstgeschwindigkeit für jedes Gleis 1.1.1.1.2.5
3.1.5 Absichtlich frei gelassen
3.1.6 Absichtlich frei gelassen
3.1.7 Mittel zur Kommunikation mit den Stellen zur Disposition des Betriebs/Zulassung von Zugfahrten im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen

1.1.1.3.3.1 — GSM-R-Version

1.1.1.3.6.1 — Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme)

1.1.1.3.3.3 — Optionale GSM-R-Funktionen

3.2 Spezifische technische Daten
3.2.1 Längsneigungsprofil 1.1.1.1.3.6
3.2.2 Ort der Neigungswechsel 1.1.1.1.3.6
3.2.3 Tunnel: Standort, Name, Länge, besondere Informationen wie vorhandene Fluchtwege und Evakuierungs- und Rettungspunkte sowie Lage von sicheren Bereichen, von denen aus die Reisenden evakuiert werden können; Brandschutzklasse

1.1.1.1.8.2

1.1.1.1.8.3

1.1.1.1.8.4

1.1.1.1.8.7

1.1.1.1.8.10

1.1.1.1.8.11

1.1.1.1.8.12

1.1.1.1.8.12.1

1.1.1.1.8.13

1.1.1.1.8.13.1

3.2.4 Bereiche, in denen nicht angehalten werden darf: Kennzeichnung, Ortsangabe und Art

1.1.1.3.14.1

1.1.1.3.14.2

1.1.1.3.14.3

1.1.1.3.14.5

Spezifische Art des Signals „Nichthaltebereich” bzw. „Notbremsüberbrückungsabschnitt” sowie Länge des Notbremsüberbrückungsabschnitts
3.2.5 Industrielle Risiken — Orte, an denen ein Ausstieg den Triebfahrzeugführer gefährden könnte 1.1.0.0.1.1
3.2.6 Absichtlich frei gelassen
3.2.7 Art des Signalsystems und entsprechende Betriebsart (ein- oder zweigleisiger Betrieb, Gleiswechselbetrieb, Links- oder Rechtsfahrbetrieb usw.)

1.1.1.3.2.1 — ETCS-Level

1.1.1.3.2.2 — ETCS-Baseline

1.1.1.3.5.3 — Zugsicherungs-Altsystem

1.1.1.0.0.2 — Normale Fahrtrichtung

1.1.0.0.1.3 — Betriebsart

Signalsysteme bereits im RINF gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/777.

Gleiswechselbetrieb bereits im RINF auf Gleisebene definiert;

Parameter für zweigleisigen Links- bzw. Rechtsfahrbetrieb auf Streckenabschnittsebene definiert

3.2.8 Absichtlich frei gelassen
3.3 Teilsystem „Energie”
3.3.1 Energieversorgungssystem (Spannung und Frequenz) 1.1.1.2.2.1.2
3.3.2 Maximale Stromaufnahme der Züge 1.1.1.2.2.2
3.3.3 Beschränkungen hinsichtlich der Leistungsaufnahme bestimmter elektrischer Triebfahrzeuge

1.1.1.2.5.1

1.1.1.2.5.4

„Ja/Nein” bereits im RINF gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/777.

Parameter unter der Parametergruppe „Vorschriften und Einschränkungen” für ein Dokument, in dem die Einschränkung beschrieben wird

3.3.4 Beschränkungen hinsichtlich der Position von Triebzügen oder in Mehrfachtraktion gekuppelten Lokomotiven in Bezug auf Trennstellen der Fahrleitung (Position des Stromabnehmers) 1.1.1.2.5.5 Parameter unter der Parametergruppe „Vorschriften und Einschränkungen”
3.3.5 Standorte der Schutzstrecken 1.1.1.2.4.1.2
3.3.6 Lage der Bereiche, die mit gesenktem Stromabnehmer zu durchfahren sind 1.1.1.2.4.1.2
3.3.7 Geltende Bestimmungen zur Nutzbremsung 1.1.1.2.2.4.1
3.3.8 Maximale Stromaufnahme bei Stillstand je Stromabnehmer 1.1.1.2.2.3
3.4 Teilsystem „Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung”
3.4.1 Notwendigkeit des aktiven, simultanen Betriebs mehrerer Systeme

1.1.1.3.10.1

1.1.1.3.10.2

1.2.1.1.9.1

1.2.1.1.9.2

3.4.2 Besondere Bedingungen für das Umschalten zwischen verschiedenen Klasse-B-Systemen der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung

1.1.1.3.8.1.1

1.2.1.1.7.1.1

3.4.3 Besondere technische Bedingungen für das Umschalten zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen, Lage der Grenzen zwischen ERTMS/ETCS und Klasse-B-Systemen

1.1.1.3.8.3

1.2.1.1.7.3

Die Grenze lässt sich aus dem Gleis mit ETCS und dem angrenzenden Gleis mit Klasse-B-System ableiten.
3.4.4 Auf der Strecke verwendete Funknetz-ID(s) und besondere Anweisungen (Ort) für das Umschalten zwischen verschiedenen Funksystemen

1.1.1.3.3.1 — GSM-R-Version

1.2.1.1.2.1

1.1.1.3.6.1 — Sonstige installierte Funksysteme (Funk-Altsysteme)

1.2.1.1.5.1

1.1.1.3.8.2

1.1.1.3.8.2.1

1.2.1.1.7.2

1.2.1.1.7.2.1

Der Umschaltort lässt sich aus dem Gleis mit dem einen Funksystem und dem angrenzenden Gleis mit einem anderen Funksystem ableiten.
3.4.5 Zulässigkeit der Benutzung von Wirbelstrombremsen

1.1.1.1.6.2

1.2.1.0.4.2

3.4.6 Zulässigkeit der Benutzung von Magnetschienenbremsen

1.1.1.1.6.3

1.2.1.0.4.3

3.4.7 ID(s), Telefonnummer(n) und Zuständigkeitsbereich(e) (Grenzen) der ERTMS/ETCS-RBC, die die Strecke abdecken

1.1.1.3.2.17

1.2.1.1.1.17

Das von dem RBC abgedeckte Gebiet wird durch alle Streckenabschnitte definiert, die mit derselben ID oder Telefonnummer verbunden sind.
3.4.8 ATO-Automatisierungsgrad und streckenseitig installierte ATO-Systemversion

1.1.1.3.13.1

1.1.1.3.13.2

1.2.1.1.10.1

1.2.1.1.10.2

RINF-Parameter für Gleise des Streckenabschnitts
3.4.9 Streckenseitig unterstütztes ATO-Kommunikationssystem

1.1.1.3.13.3

1.2.1.1.10.3

3.4.10 Große Metallmasse

1.1.1.3.2.18

1.2.1.1.1.18

3.4.11 Fahrzeugseitige Bestätigung der Zugvollständigkeit

1.1.1.3.2.8

1.2.1.1.1.8

3.5 Teilsystem „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung”
3.5.1 Betriebssprache

1.1.0.0.1.2

1.2.0.0.0.8

Anlage D3

Anmerkungen:

1.
Die hier bereitgestellten Informationen ergänzen die Streckenkompatibilitätsprüfung, von der angenommen wird, dass sie für einen Zug, der auf einer Strecke verkehren soll, bereits durchgeführt wurde. Sie müssen von den Infrastrukturbetreibern über das RINF bereitgestellt werden. Diese Parameter können in der RINF-Anwendung veröffentlicht werden, und zwar nach dem Konzept der „Teilgruppe gemeinsamer Merkmale” gemäß der Definition im ERA-Vokabular und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1694.
2.
Die meisten der nachstehend aufgeführten Informationen sind für den Triebfahrzeugführer nicht offensichtlich erkennbar oder können nur indirekt unter bestimmten Betriebsbedingungen wahrgenommen werden, in der Regel durch Beobachtung des Verhaltens des Systems in bestimmten Situationen.
3.
In Nummer 1.5 ist der Mindestsatz an nationalen ETCS-Werten aufgeführt, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Infrastrukturbetreiber stellen einem Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Antrag auch die vollständigen nationalen Werte zur Verfügung.
4.
Die in der Tabelle verwendeten ERTMS-Begriffe sind im Glossar und in der Spezifikation der Systemanforderungen der TSI „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” (unter Anlage A Index 3 bzw. Index 4) definiert.
5.
Die in dieser Anlage bereitgestellten Informationen sollen das Wissen der Triebfahrzeugführer über die Betriebsbedingungen verbessern, die sie beim Fahren unter ERTMS im Netz des Infrastrukturbetreibers berücksichtigen müssen. Sie können für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern verwendet und in die internen Vorschriften und Verfahren der Eisenbahnverkehrsunternehmen übernommen werden.
Nummer Informationen Erläuterung
1 Besonderheiten des ETCS
1.1 Ob die streckenseitige ETCS-Ausrüstung für die Übertragung der Streckenparameter ausgelegt ist und, falls ja, für welche Wenn die streckenseitige Ausrüstung keine Streckenparameter bereitstellt, muss der Triebfahrzeugführer diese Informationen in anderer Weise erhalten.
1.2 Ob im streckenseitigen ETCS das Verfahren für Bahnübergänge (LX) oder eine gleichwertige Lösung implementiert ist Wenn in der streckenseitigen Ausrüstung keine Lösung für defekte Bahnübergänge (die normalerweise durch ein technisches System gesichert werden) implementiert ist, müssen die Triebfahrzeugführer andere Anweisungen befolgen.
1.3 Der Überhöhungsfehlbetrag, der zur Bestimmung des grundlegenden statischen Geschwindigkeitsprofils der Strecke verwendet wurde, und andere Zugkategorien nach Überhöhungsfehlbetrag, für die das streckenseitige ETCS konfiguriert ist, um statische Geschwindigkeitsprofile bereitzustellen Notwendige Angabe für Triebfahrzeugführer von Zügen mit einem schlechteren (niedrigeren) tolerierten Überhöhungsfehlbetrag als demjenigen, für den das streckenseitige ETCS statische Geschwindigkeitsprofile bereitstellt
1.4 Gründe, aus denen eine ETCS-RBC einen Zug ablehnen kann Liste der Fälle in Abhängigkeit von Systemauslegungsentscheidungen des Infrastrukturbetreibers
1.5 Nationale ETCS-Werte Mindestsatz an Parametern, die den Eisenbahnverkehrsunternehmen mitzuteilen sind
1.5.1 D_NVROLL Parameter, der vom fahrzeugseitigen ETCS verwendet wird, um die Entfernung zu überwachen, die mit Wegrollschutz und Rückfahrschutz gefahren werden darf
1.5.2 Q_NVEMRRLS Angabe, ob die Einleitung einer Zwangs- oder Notbremsung, die nicht infolge eines Trips erfolgt ist, aufgehoben werden kann, sobald der Grund dafür nicht mehr besteht oder nachdem der Zug vollständig zum Stillstand gekommen ist
1.5.3 V_NVALLOWOVTRP Maximal erlaubte Geschwindigkeit, wenn die Funktion „Override EOA” ausgewählt wird
1.5.4 V_NVSUPOVTRP Überwachte zulässige Geschwindigkeit, wenn die Funktion „Override EOA” aktiv ist
1.5.5 D_NVOVTRP Höchstentfernung für das Unterdrücken eines Train Trips nach dem Override
1.5.6 T_NVOVTRP Höchstdauer für das Unterdrücken eines Train Trips nach dem Override
1.5.7 D_NVPOTRP Höchstentfernung für das Rückwärtsfahren in der Betriebsart „Post Trip”
1.5.8 T_NVCONTACT Höchstdauer ohne sichere Nachricht von RBC bevor der Zug reagiert
1.5.9 M_NVCONTACT Reaktion des fahrzeugseitigen Systems bei Ablaufen von T_NVCONTACT
1.5.10 M_NVDERUN Angabe, ob das fahrzeugseitige ETCS das Ändern einer Triebfahrzeugführer-ID während der Fahrt oder nur im Stillstand erlaubt
1.5.11 Q_NVDRIVER_ADHES Angabe, ob der Triebfahrzeugführer die vom fahrzeugseitigen ETCS zur Berechnung der Bremskurven verwendete Haftreibung ändern darf
1.5.12 Q_NVSBTSMPERM Genehmigung zur Verwendung der Betriebsbremse bei der Überwachung der Zielgeschwindigkeit
1.5.13 Für das Bremsmodell verwendete nationale Werte Eine Reihe von Parametern für die Anpassung der vom fahrzeugseitigen ETCS berechneten Bremskurven an die vom Infrastrukturbetreiber vorgeschriebene(n) Genauigkeit, Leistung und Sicherheitsreserven
2 GSM-R-Besonderheiten
2.1 Ob das GSM-R-Netz so konfiguriert ist, dass es die erzwungene Deregistrierung einer Funktionsrufnummer durch einen anderen Triebfahrzeugführer erlaubt Dieses Funktionsmerkmal bestimmt die geltenden Betriebsvorschriften für Triebfahrzeugführer und Fahrdienstleiter in Bezug auf den Umgang mit Zugfunk-Fahrzeuggeräten, die unter falschen Rufnummern registriert sind.
2.2 Vom GSM-R-Netzbetreiber auferlegte besondere Beschränkungen für ETCS-Fahrzeugausrüstung, die nur leitungsvermittelt funktioniert Solche Beschränkungen dienen gegebenenfalls der Verwaltung der begrenzten Zahl leitungsvermittelter Funkverbindungen, die eine RBC gleichzeitig abwickeln kann.

Fußnote(n):

(*)

„Freizügiger Fahrbetrieb” : Eine Einheit ist für den freizügigen Fahrbetrieb konstruiert, wenn sie so ausgelegt ist, dass sie mit einer oder mehreren anderen in der Konstruktionsphase nicht festgelegten Einheiten in einem Zugverband gekuppelt werden kann.

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1)

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179).

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