Anlage F VO (EU) 2019/773

Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugbegleitern

1.
Allgemeine Anforderungen

a)
Diese Anlage, die in Verbindung mit den Nummern 4.6 und 4.7 zu lesen ist, enthält eine Liste von Elementen, die als relevant für die Aufgaben in Verbindung mit der Begleitung eines Zuges angesehen werden, wenn dieser auf dem Streckennetz verkehrt.
b)
Der Begriff „berufliche Qualifikation” im Sinne dieser Verordnung bezieht sich auf die Punkte, die wichtig sind, um zu gewährleisten, dass das Betriebspersonal ausreichend geschult und in der Lage ist, seine Aufgaben zu verstehen und ordnungsgemäß durchzuführen.
c)
Für die durchzuführenden Aufgaben und die damit beauftragten Personen bestehen entsprechende Vorschriften und Verfahren. Die Aufgaben können dabei von jeder dazu zugelassenen qualifizierten Person durchgeführt werden, ungeachtet des in den Vorschriften und Verfahren genannten oder vom jeweiligen Unternehmen verwendeten Namens, beruflichen Titels oder Dienstgrads.

2.
Fachkenntnisse

Jede Zulassung erfordert den erfolgreichen Abschluss einer Erstprüfung und Bestimmungen zur laufenden Beurteilung und Schulung gemäß Nummer 4.6.

2.1.
Allgemeine Kenntnisse

a)
Für die Aufgaben relevante Grundsätze der Funktionsweise des Sicherheitsmanagements der Organisation
b)
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Schlüsselpersonen des Betriebs
c)
Allgemeine Bedingungen, die für die Sicherheit der Reisenden oder Güter sowie die Sicherheit anderer Personen auf oder in der Nähe der Eisenbahngleise relevant sind
d)
Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
e)
Allgemeine Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnsystems
f)
Persönliche Sicherheit, einschließlich Verlassen des Zugs auf freier Strecke.

2.2.
Kenntnis der für die Aufgaben relevanten betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme

a)
Betriebliche Verfahren und Sicherheitsvorschriften
b)
Relevante Aspekte der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
c)
Formal festgelegtes Meldungsverfahren einschließlich Anwendung der Kommunikationsausrüstung

2.3.
Kenntnis der Fahrzeuge

a)
Innenausrüstung von Reisezugwagen
b)
Hinreichende Kenntnisse über sicherheitsrelevante Aufgaben in Bezug auf die Verfahren und Schnittstellen für Fahrzeuge.

2.4.
Streckenkenntnis

a)
Relevante betriebliche Regelungen (z. B. Art der Zugabfertigung) an einzelnen Orten (Bahnhofsausrüstung, Signalisierung usw.)
b)
Betriebsstellen, an denen Reisende aus- und einsteigen können
c)
Örtliche Betriebs- und Notfallvorkehrungen, die spezifisch für bestimmte Streckenabschnitte sind.

2.5.
Kenntnisse über die Sicherheit der Reisenden

Die Schulung über die Sicherheit der Reisenden muss mindestens Folgendes beinhalten:
a)
Grundsätze für die Gewährleistung der Sicherheit der Reisenden:

Unterstützung von Reisenden mit eingeschränkter Mobilität,

Erkennung von Gefahren,

bei Unfällen mit Personenschaden anzuwendende Verfahren,

Brand- und/oder Rauchereignisse,

Evakuierung der Reisenden.

b)
Grundsätze der Kommunikation:

Kenntnis der zu kontaktierenden Personen und der Methoden der Kommunikation, insbesondere mit dem Fahrdienstleiter bei der Evakuierung eines Zugs,

Erkennung von Ursachen/Situationen und Aufnahme der Kommunikation,

Kommunikationsmethoden zur Information der Reisenden,

Kommunikationsmethoden bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen.

c)
Verhaltensbezogene Fähigkeiten:

Lagebewusstsein,

Gewissenhaftigkeit,

Kommunikation,

Treffen und Umsetzen von Entscheidungen.

3.
Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden

Die Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen anzuwenden, erfordert, dass das Personal mit folgenden Punkten voll vertraut ist:

Methoden und Grundsätze für die Anwendung der Vorschriften und Verfahren,

Regeln für die Verwendung der strecken- und fahrzeugseitigen Ausrüstung sowie der sicherheitsrelevanten Ausrüstung.

Im Einzelnen:
a)
Überprüfungen vor der Abfahrt, einschließlich Bremsprüfung, falls erforderlich, und Überprüfung der Türen auf einwandfreies Schließen
b)
Verfahren vor der Abfahrt
c)
Gestörter Betrieb
d)
Beurteilung von Störungen im Bereich der Fahrgasträume und Ergreifung von Maßnahmen nach den geltenden Vorschriften und Verfahren
e)
Maßnahmen zur Sicherung und Warnung nach den geltenden Vorschriften und betrieblichen Anweisungen oder zur Unterstützung des Triebfahrzeugführers
f)
Kommunikation mit dem Personal des Infrastrukturbetreibers bei der Unterstützung des Triebfahrzeugführers
g)
Berichterstattung über ungewöhnliche Ereignisse auf der Fahrt, zum Zustand der Fahrzeuge und zur Sicherheit der Reisenden. Dieser Bericht ist ggf. schriftlich und in der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen gewählten Sprache zu erstellen.

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