Anlage G VO (EU) 2019/773

Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Zugvorbereitern

1.
Allgemeine Anforderungen

a)
Diese Anlage, die in Verbindung mit den Nummern 4.6 und 4.7 zu lesen ist, enthält eine Liste von Elementen, die als relevant für die Aufgabe der Vorbereitung von Zügen angesehen werden, wenn diese auf dem Streckennetz verkehren.
b)
Der Begriff „berufliche Qualifikation” im Sinne dieser Verordnung bezieht sich auf die Punkte, die wichtig sind, um zu gewährleisten, dass das Betriebspersonal ausreichend geschult und in der Lage ist, seine einzelnen Teilaufgaben zu verstehen und ordnungsgemäß durchzuführen.
c)
Für die durchzuführenden Aufgaben und die damit beauftragten Personen bestehen entsprechende Vorschriften und Verfahren. Die Aufgaben können dabei von jeder dazu zugelassenen qualifizierten Person durchgeführt werden, ungeachtet des in den Vorschriften und Verfahren genannten oder vom jeweiligen Unternehmen verwendeten Namens, beruflichen Titels oder Dienstgrads.

2.
Fachkenntnisse

Jede Zulassung erfordert den erfolgreichen Abschluss einer Erstprüfung und Bestimmungen zur laufenden Beurteilung und Schulung gemäß Nummer 4.6.

2.1.
Allgemeine Kenntnisse

a)
Für die Aufgaben relevante Grundsätze der Funktionsweise des Sicherheitsmanagements der Organisation
b)
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Schlüsselpersonen des Betriebs
c)
Allgemeine Bedingungen für die Sicherheit der Reisenden und/oder Güter, einschließlich Beförderungen von Gefahrgut und außergewöhnlichen Ladungen
d)
Einschätzung der Risiken, insbesondere in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb und die Bahnstromversorgung
e)
Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz
f)
Allgemeine Sicherheitsgrundsätze des Eisenbahnsystems
g)
Persönliche Sicherheit beim Aufenthalt auf oder in der Nähe von Eisenbahnstrecken
h)
Kommunikationsprotokoll und formal festgelegtes Meldungsverfahren einschließlich Anwendung der Kommunikationsausrüstung.

2.2.
Kenntnis der für die Aufgaben relevanten betrieblichen Verfahren und Sicherheitssysteme

a)
Arbeiten an Zügen im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen
b)
Betriebliche Verfahren an einzelnen Standorten (Signalisierung, Ausrüstung von Personen-/Güterbahnhöfen und Betriebswerken) und Sicherheitsvorschriften
c)
Örtliche Betriebseinrichtungen

2.3.
Kenntnis der Zugausrüstung

a)
Zweck und Verwendung der Ausrüstung von Güter- und Reisezugwagen
b)
Bestimmung und Vorbereitung von technischen Inspektionen
c)
Hinreichende Kenntnisse über sicherheitsrelevante Aufgaben in Bezug auf die Verfahren und Schnittstellen für Fahrzeuge.

3.
Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis anzuwenden

Die Fähigkeit, die Kenntnisse in der Praxis im Normalbetrieb, bei gestörtem Betrieb und in Notsituationen anzuwenden, erfordert, dass das Personal mit folgenden Punkten voll vertraut ist:

Methoden und Grundsätze für die Anwendung der Vorschriften und Verfahren,

Regeln für die Verwendung der strecken- und fahrzeugseitigen Ausrüstung sowie der sicherheitsrelevanten Ausrüstung.

Im Einzelnen:
a)
Anwendung der Vorschriften zur Zugvorbereitung, Zugbildung, Bremsung, Ladungssicherung usw. zur Gewährleistung der Abfahrbereitschaft des Zuges
b)
Kenntnis der Bedeutung der Anschriften und Zeichen an den Wagen
c)
Verfahren zur Bestimmung und Bereitstellung von Zugdaten
d)
Kommunikation mit dem Zugpersonal
e)
Kommunikation mit dem Personal, das Zugfahrten zulässt und disponiert
f)
Gestörter Betrieb, insbesondere hinsichtlich der Zugvorbereitung
g)
Schutz- und Warnmaßnahmen nach den geltenden Vorschriften und Bestimmungen oder örtlichen Anordnungen am Standort
h)
Maßnahmen bei gefährlichen Unregelmäßigkeiten in Verbindung mit Gefahrguttransporten (soweit zutreffend).

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