Anlage I VO (EU) 2019/773

Liste der Bereiche, in denen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 weiterhin nationale Vorschriften angewendet werden können

1.
BEREICHE FÜR NATIONALE VORSCHRIFTEN

a)
Rangieren

Ausgenommen sind Betriebsvorschriften für die digitale automatische Kupplung (DAK)

Nationale Vorschriften für Rangieren unter ERTMS sind auf die in Anlage A Teil C festgelegten Bereiche beschränkt

b)
Vorschriften zum Signalsystem

Vorschriften für die betriebliche Nutzung des nationalen Signalsystems

c)
Höchstgeschwindigkeiten im gestörten Betrieb einschließlich Fahren auf Sicht
d)
Fahren mit Vorsicht
e)
Örtliche Betriebsvorschriften

Vorschriften ausschließlich lokaler Art in Bezug auf besondere örtliche Umstände, wenn sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 nicht im RINF aufgeführt sind

f)
Betrieb während Bauarbeiten
g)
Sicherer Betrieb von Probefahrten
h)
Zugsichtbarkeit

Zugspitze (siehe 4.2.2.1.2)

Bestehende nicht TSI-konforme Fahrzeuge

i)
Verhalten in Notsituationen und Notmaßnahmen (siehe 4.2.3.7)

Aufgaben der örtlichen/nationalen Behörden und der Notdienste und ihre Kontaktdaten.

Methoden und Verfahren in Notsituationen, die nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen, einschließlich der Meldung von Unfällen und Störungen: nationale Anweisungen zum Verfahren für Meldungen an die Behörden.

j)
Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik

Nationale Befehle und betriebliche Anweisungen (siehe Anlage C2)

k)
Anforderungen an Streckenkenntnisse gemäß den nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2007/59/EG.

2.
LISTE DER OFFENEN PUNKTE

a)
Außergewöhnliche Transporte
b)
Besondere Anforderungen an den Betrieb von Zügen des kombinierten Verkehrs, die das Lademaß überschreiten, aber den Streckencode einhalten
c)
Zuglaufdaten für Triebfahrzeugführer (siehe 4.2.1.2.3)

Zusätzliche Angaben

d)
Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten (siehe 4.2.3.5.1)

Zusätzliche Angaben

e)
Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten (siehe 4.2.3.5.2)

Zusätzliche Angaben

f)
Berufliche Qualifikationen (siehe 4.2.1.1 und 4.6)

Anforderungen an die berufliche Qualifikation des mit der Abfertigung und Zulassung von Zugfahrten beauftragten Personal.

Nachweis der beruflichen Qualifikationen.

g)
Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz (siehe 4.7)

Grenzwerte für Alkohol, Drogen und psychotrope Medikamente (siehe 4.7.1)

h)
Gemeinsame betriebliche Grundsätze und Vorschriften (siehe 4.4 und Anlage B)

Sanden — automatische Sandstreuanlage und Meldung bei Verwendung der Sandstreuanlage

Defekte Bahnübergänge — zusätzliche Angaben

i)
Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik

Zusätzliche Begriffe (siehe Anlage C1)

j)
Betrieb in langen Tunneln (siehe 4.3.5)

Zusätzliche Angaben

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