Anlage I VO (EU) 2019/773
Liste der Bereiche, in denen gemäß Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 weiterhin nationale Vorschriften angewendet werden können
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1.
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BEREICHE FÜR NATIONALE VORSCHRIFTEN
- a)
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Rangieren
- —
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Ausgenommen sind Betriebsvorschriften für die digitale automatische Kupplung (DAK)
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Nationale Vorschriften für Rangieren unter ERTMS sind auf die in Anlage A Teil C festgelegten Bereiche beschränkt
- b)
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Vorschriften zum Signalsystem
- —
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Vorschriften für die betriebliche Nutzung des nationalen Signalsystems
- c)
- Höchstgeschwindigkeiten im gestörten Betrieb einschließlich Fahren auf Sicht
- d)
- Fahren mit Vorsicht
- e)
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Örtliche Betriebsvorschriften
- —
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Vorschriften ausschließlich lokaler Art in Bezug auf besondere örtliche Umstände, wenn sie im Einklang mit Artikel 14 Absatz 11 der Richtlinie (EU) 2016/797 nicht im RINF aufgeführt sind
- f)
- Betrieb während Bauarbeiten
- g)
- Sicherer Betrieb von Probefahrten
- h)
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Zugsichtbarkeit
- —
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Zugspitze (siehe 4.2.2.1.2)
- —
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Bestehende nicht TSI-konforme Fahrzeuge
- i)
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Verhalten in Notsituationen und Notmaßnahmen (siehe 4.2.3.7)
- —
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Aufgaben der örtlichen/nationalen Behörden und der Notdienste und ihre Kontaktdaten.
- —
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Methoden und Verfahren in Notsituationen, die nicht unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen, einschließlich der Meldung von Unfällen und Störungen: nationale Anweisungen zum Verfahren für Meldungen an die Behörden.
- j)
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Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik
- —
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Nationale Befehle und betriebliche Anweisungen (siehe Anlage C2)
- k)
- Anforderungen an Streckenkenntnisse gemäß den nationalen Umsetzungsvorschriften zur Richtlinie 2007/59/EG.
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2.
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LISTE DER OFFENEN PUNKTE
- a)
- Außergewöhnliche Transporte
- b)
- Besondere Anforderungen an den Betrieb von Zügen des kombinierten Verkehrs, die das Lademaß überschreiten, aber den Streckencode einhalten
- c)
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Zuglaufdaten für Triebfahrzeugführer (siehe 4.2.1.2.3)
- —
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Zusätzliche Angaben
- d)
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Streckenseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten (siehe 4.2.3.5.1)
- —
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Zusätzliche Angaben
- e)
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Fahrzeugseitige Aufzeichnung von Überwachungsdaten (siehe 4.2.3.5.2)
- —
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Zusätzliche Angaben
- f)
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Berufliche Qualifikationen (siehe 4.2.1.1 und 4.6)
- —
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Anforderungen an die berufliche Qualifikation des mit der Abfertigung und Zulassung von Zugfahrten beauftragten Personal.
- —
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Nachweis der beruflichen Qualifikationen.
- g)
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Bedingungen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz (siehe 4.7)
- —
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Grenzwerte für Alkohol, Drogen und psychotrope Medikamente (siehe 4.7.1)
- h)
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Gemeinsame betriebliche Grundsätze und Vorschriften (siehe 4.4 und Anlage B)
- —
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Sanden — automatische Sandstreuanlage und Meldung bei Verwendung der Sandstreuanlage
- —
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Defekte Bahnübergänge — zusätzliche Angaben
- i)
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Sicherheitsrelevante Kommunikationsmethodik
- —
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Zusätzliche Begriffe (siehe Anlage C1)
- j)
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Betrieb in langen Tunneln (siehe 4.3.5)
- —
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Zusätzliche Angaben
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