Artikel 2 VO (EU) 2019/776

Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird der Verweis „Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 2008/57/EG” ersetzt durch Anhang II Nummer 2.1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

b)
In Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
c)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die TSI gilt für das in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebene Netz des Eisenbahnsystems der Union mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bezug auf die Aspekte, die in Anlage R des Anhangs dieser Verordnung als „offene Punkte” aufgeführt sind, sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.

b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bezug auf die in Nummer 7.7 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.7 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.

4.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.7 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind.

5.
Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
In Buchstabe b werden die Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG” und „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG” ersetzt durch entsprechende Verweise auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

und „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798” .

6.
Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen.
7.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.

8.
Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

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