Artikel 1 VO (EU) 2019/776

Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG” ersetzt durch Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

2.
Artikel 3 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
wenn diese gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet werden.

b)
Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
In Bezug auf die Anschrift „GE” gemäß der Darstellung in Anhang C Nummer 5 gilt, dass existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, als „GE” gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass eine zusätzliche Drittbewertung oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwortlich.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bezug auf die in Anhang A genannten „offenen Punkte” sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.

b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge ist.

b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind.

5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, kann für Teilsysteme, die Interoperabilitätskomponenten enthalten, für die keine EG-Konformitätserklärung oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern die in Abschnitt 6.3 des Anhangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Herstellung oder die Aufrüstung/Erneuerung des Teilsystems unter Verwendung der Interoperabilitätskomponenten ohne Prüfbescheinigung, einschließlich des Inverkehrbringens, muss innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

c)
In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG” ersetzt durch Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102)..

d)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Nach einem Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2015 endet, muss für neu hergestellte Interoperabilitätskomponenten „Zugschlusssignale” die erforderliche EG-Konformitätserklärung vorliegen.

6.
Artikel 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Bauteile der Interoperabilitätskomponente „Reibungselement für laufflächengebremste Räder” ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2024 endet, eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

a)
das Bauteil vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hergestellt wurde und
b)
die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Verkehr gebracht wurde;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

c)
In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG” durch „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798” ersetzt.

7.
Artikel 8c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Erlöschen ihrer Zulassung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Verkehr gebracht wurde;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Herstellung, Aufrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

c)
In Absatz 3 Buchstabe b wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG” durch „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798” ersetzt.

8.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

Gemäß der Entscheidung 2006/861/EG ausgestellte Prüferklärungen und/oder Erklärungen über die Baumusterkonformität werden für einen Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2017 endet, für gültig erachtet.

9.
Artikel 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.

10.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

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