Präambel VO (EU) 2019/776
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur” ) Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung an die Kommission zu richten und sicherzustellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden.
- (2)
- TSI sollten geändert werden, um anzugeben, welche Bestimmungen für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge insbesondere im Fall ihrer Umrüstung und Erneuerung gelten, welche Parameter der Fahrzeuge und ortsfesten Teilsysteme vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und vor dessen erster Nutzung zu kontrollieren sind und welche Verfahren dabei anzuwenden sind, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen.
- (3)
- Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission(3) enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI. Am 22. September 2017 forderte die Kommission die Agentur auf, Empfehlungen zur Umsetzung einiger dieser Ziele auszuarbeiten.
- (4)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 sollten die TSI überarbeitet werden, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und die Normenverweise zu aktualisieren.
- (5)
- Ein weiteres Ziel der Überarbeitung besteht in der Klärung der noch offenen Punkte. Insbesondere sollten in der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission(4) die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen für die Konstruktion von Gleisen, die mit Wirbelstrombremsen kompatibel sind, und des Mindestfaktors für die Verkehrscodes geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission(5) sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu aerodynamischen Wirkungen, zur passiven Sicherheit sowie zu Umspursystemen und Bremssystemen geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission(6) sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu den Versuchsbedingungen für Streckenversuche und zu Umspursystemen geklärt werden.
- (6)
- In dem Beschluss (EU) 2017/1474 sind außerdem spezifische Ziele festgelegt, die die jeweiligen TSI der Teilsysteme „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” und „Fahrzeuge — Güterwagen” betreffen. Insbesondere sollten die Bestimmungen über automatische Umspursysteme überprüft und die Zugänglichkeit von Reisezugwagen, die Zulassung von Fahrzeugen für den Personenverkehr in großen Verwendungsgebieten sowie die Bildung von Reisezügen erleichtert werden.
- (7)
- Bestimmte Bauteile, bei denen ein Einzelfehler unmittelbar zu einem schweren Unfall führen kann, sind für die Sicherheit des Eisenbahnsystems besonders relevant und sollten auf Einzelfallbasis als „sicherheitsrelevant” gekennzeichnet werden. Der Hersteller sollte sicherheitsrelevante Bauteile in den Instandhaltungsunterlagen der Fahrzeuge kenntlich machen.
- (8)
- Strecken- und fahrzeugseitige Investitionen sollten durch Gewährleistung der Kompatibilität und der Stabilität der Spezifikationen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) geschützt werden. Damit wird die rechtliche und technische Gewissheit geschaffen, dass eine der Baseline 3 entsprechende fahrzeugseitige ERTMS-Einheit sicher und mit einem annehmbaren Leistungsniveau auf einer konformen ERTMS-Strecke betrieben werden kann. Um mit dem technischen Fortschritt Schritt zu halten und Modernisierungsanreize beispielsweise für zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen (siehe den Bericht der Agentur über die langfristigen Perspektiven des ERTMS (ERTMS Longer Term Perspective, ERA-REP-150)) zu schaffen, sollte deren Umsetzung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Wenn die Agentur Spezifikationsentwürfe zur Freigabe zukunftsweisender ERTMS-Entwicklungen vor der geplanten rechtlichen Freigabe im Jahr 2022 herausgibt, sollten die Ausrüster und die ersten Anwender in ihren Pilotphasen diese Spezifikationen anwenden, sofern der Baseline 3 entsprechende fahrzeugseitige Einheiten auf jeder Infrastruktur, auf der zukunftsweisende Entwicklungen umgesetzt werden, sicher betrieben werden können.
- (9)
- Die Arbeit der Agentur zu zukunftsweisenden Entwicklungen des Funkkommunikationssystems basiert auf den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail” im Bereich der Systemarchitektur und ist auf Lösungsvorschläge ausgerichtet, die ein getrenntes Lebenszyklusmanagement für das Funkkommunikationssystem und das Zugsicherungssystem ermöglichen würden und gleichzeitig die Integration des neuen Funkkommunikationssystems in die ETCS-Bordausrüstung der Spezifikationsreihe „set#3” gemäß Anhang A Tabelle 2.3 der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission(7) erleichtern.
- (10)
- Selbst wenn ein Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde, ist nicht immer auszuschließen, dass beim Zusammenspiel eines fahrzeugseitigen und eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems eines der Teilsysteme unter bestimmten Bedingungen wiederholt ausfällt oder nicht wie vorgesehen funktioniert. Dies kann auf unterschiedliche nationale ZZS-Ausrüstung (z. B. Stellwerke), unterschiedliche Konstruktions- und Betriebsvorschriften, auf Spezifikationsmängel, unterschiedliche Auslegungen, Entwurfsfehler oder nicht vorschriftsgemäß installierte Ausrüstung zurückzuführen sein. Daher müssen unter Umständen Kontrollen durchgeführt werden, um die technische Kompatibilität der ZZS-Teilsysteme im Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs nachzuweisen. Die Notwendigkeit dieser Kontrollen sollte als vorübergehende Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität der Teilsysteme betrachtet werden. Darüber hinaus sollte in der Verordnung (EU) 2016/919 das Verfahren für diese Kontrollen festgelegt werden. Insbesondere sollten die für diese Kontrollen geltenden Grundsätze transparent sein und den Weg für eine weitere Harmonisierung bereiten. Vorrang sollte dabei die Möglichkeit erhalten, diese Kontrollen in einem Laboratorium durchführen zu können, das die vom Infrastrukturbetreiber bereitzustellende streckenseitige Konfiguration nachbildet.
- (11)
- Um die Kontrollen auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollte jeder Mitgliedstaat die Harmonisierung innerhalb seiner Infrastruktur fördern. Nach diesem Grundsatz sollte je Mitgliedstaat, falls überhaupt, nur eine einzige Reihe von Kompatibilitätsprüfungen für das Funksystem — eine für Sprachübertragung und eine für Datenübertragung — verlangt werden.
- (12)
- Es sollten schnellstmöglich die notwendigen Schritte untersucht werden, damit das Vertrauen in die technische Kompatibilität gestärkt wird und die Versuche bzw. Kontrollen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen Implementierungen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems reduziert und abgeschafft werden können. Die Agentur sollte deshalb die grundlegenden technischen Unterschiede untersuchen und die notwendigen Schritte festlegen, sodass auf die Versuche bzw. Kontrollen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen Implementierungen verzichtet werden kann.
- (13)
- Bestimmte TSI können Übergangsmaßnahmen mit dem Ziel vorsehen, die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors zu erhalten und übermäßige Kosten aufgrund zu häufiger Änderungen des Rechtsrahmens zu verhindern. Solche Übergangsmaßnahmen gelten für in der Durchführung befindliche Verträge und für Projekte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der einschlägigen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind. Während der Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahmen sollte es nicht erforderlich sein, Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu stellen. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen sollten Anträge auf Nichtanwendung von TSI oder Teilen davon auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt werden. Allerdings sollten solche Anträge nur in hinreichend begründeten Fällen auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 gestützt werden.
- (14)
- In der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission(8) ist die Rolle der Agentur als Genehmigungsstelle festgelegt. Ferner ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 das Verfahren festgelegt, das bei Änderungen bestehender Fahrzeugtypen, insbesondere bei der Konzeption von Versionen eines Fahrzeugtyps und Versionen einer Fahrzeugtypvariante, anzuwenden ist. Die Rolle der Agentur bei der Erfassung der Daten im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) und die Aufgaben der Genehmigungsstellen in Bezug auf Versionen eines Fahrzeugtyps und Versionen einer Fahrzeugtypvariante sollten entsprechend angepasst werden.
- (15)
- In den Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 sollten Änderungen des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme gemäß den Artikeln 20 bis 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 berücksichtigt werden, weshalb in jenen TSI die zur Identifizierung des Fahrzeugtyps verwendeten grundlegenden Konstruktionsmerkmale aufgeführt und Anforderungen in Bezug auf diesbezügliche Änderungen festgelegt werden sollten. Die Liste der ERATV-Parameter sollte entsprechend geändert werden.
- (16)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 ist in den TSI anzugeben, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung benannt wurden, erneut anerkannt werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess anzuwenden ist. Die vorliegende Verordnung sieht nur in begrenztem Umfang Änderungen vor und Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung anerkannt wurden, sollten keinen neuen Notifizierungsprozess durchlaufen müssen.
- (17)
- Durch die vorliegende Verordnung werden TSI geändert, um die Interoperabilität innerhalb des Eisenbahnsystems der Union weiter voranzubringen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu verbessern und auszubauen, zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen und die TSI im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Anforderungen zu ergänzen. Damit können sowohl die Ziele erreicht als auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, die in der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegt sind. Die Verordnung sollte daher unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, einschließlich derer, die der Agentur und der Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 mitgeteilt haben, dass sie den Zeitraum für deren Umsetzung verlängert haben und somit weiterhin die Richtlinie 2008/57/EG längstens bis 15. Juni 2020 anwenden werden. Benannte Stellen, die in Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum verlängert haben, Aufgaben gemäß der Richtlinie 2008/57/EG wahrnehmen, sollten so lange EG-Bescheinigungen im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen dürfen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung Anwendung findet.
- (18)
- Am 17. Dezember 2015, 6. Januar 2016 und 14. November 2017 gab die Agentur drei Empfehlungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 ab. Gegenstand dieser Empfehlungen waren die Bedingungen zur Erlangung einer nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkten Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die Klärung offener Punkte, Anforderungen an sicherheitsrelevante Komponenten sowie die Änderung von Bestimmungen über automatische Umspursysteme.
- (19)
- Am 11. April 2016 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 im Hinblick auf die Klärung offener Punkte ab.
- (20)
- Am 4. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 im Hinblick auf die Klärung offener Punkte ab.
- (21)
- Am 19. Juli 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013 und (EU) Nr. 1302/2014 sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission(10) im Hinblick auf eine Änderung des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme ab, in der auch die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke nach der Zulassung und vor der ersten Verwendung der Fahrzeuge sowie die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen — insbesondere bei Umrüstung und Erneuerung — behandelt wurden.
- (22)
- Am 19. Oktober 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/919 im Hinblick auf eine Änderung des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme ab, in der auch die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke vor der ersten Verwendung zugelassener Fahrzeuge sowie die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen — insbesondere bei Umrüstung und Erneuerung — behandelt wurden.
- (23)
- Am 15. November 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 im Hinblick auf deren Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 ab.
- (24)
- Am 29. November 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1299/2014 und (EU) Nr. 1301/2014 im Hinblick auf deren Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 ab.
- (25)
- Die Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 sowie der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU sollten daher entsprechend geändert werden.
- (26)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
- (3)
Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).
- (8)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
- (9)
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
- (10)
Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).
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