Artikel 4 VO (EU) 2019/776

Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG” ersetzt durch Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

2.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union, die auf dem gesamten Netz oder Teilen des Netzes eines Mitgliedstaats am 1. Januar 2015 bereits in Betrieb waren, außer die Fahrzeuge werden gemäß Abschnitt 7.1.2 des Anhangs erneuert oder umgerüstet.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bezug auf die Aspekte, die in Anlage I des Anhangs als „offene Punkte” aufgeführt sind, sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die aufgrund nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten gelten, die Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge sind.

b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren im Zusammenhang mit den offenen Punkten bestimmt sind.

4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten gelten, die Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge sind.

5.
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die Stellen, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und der Prüfverfahren nach den für die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle geltenden nationalen Vorschriften bestimmt sind.

6.
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird der Verweis „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
In Buchstabe b werden die Verweise auf „Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG” und „Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG” ersetzt durch entsprechende Verweise auf Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)

(*)
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).

und „Artikel 19 der Richtlinie (EU) 2016/798” .

7.
In Artikel 9 werden die Verweise „in den Artikeln 16 bis 18 der Richtlinie 2008/57/EG” und „Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG” durch entsprechende Verweise „in den Artikeln 13 bis 15 der Richtlinie (EU) 2016/797” und „Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird der Verweis „Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG” durch „Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.
b)
In Absatz 5 wird der Verweis „Richtlinie 2008/57/EG” durch „Richtlinie (EU) 2016/797” ersetzt.

9.
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Abschnitt 7.1.3.1 des Anhangs dieser Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum in Verkehr gebrachte Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Kapitel 4, 5 und 6 des Anhangs dieser Verordnung entsprechen.

10.
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.

11.
Der Anhang wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

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